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Seeverkehr. Clioleramassnalimen,
kürzesten Wege anzusprechen, das Schiff, die Personen und Gegenstände abernach den Bestimmungen des §. 9 zu behandeln.
§. 12. In den in den §§. 9, 10 und 11 vorgesehenen Fällen kann dasHafenamt den Verkehr der an Bord verbleibenden Personen mit dem Landein der Dauer von fünf Tagen, vom Zeitpunkte der Ausschiffung des Krankenoder Todten gerechnet, gänzlich untersagen.
§. 13. Die Ausschiffung der Ladung unterliegt, unbeschadet der sanitäts-polizeilichen Beaufsichtigung und Vorsichtsmassregeln durch die politische, be-ziehungsweise Ortsbehörde keiner Beschränkung.
Die Desinfection von Waaren hat nur dann einzutreten, wenn es sich umsolche Gegenstände handelt, welche von dem Hafen- und Seesanitätsamte nachAnhörung des Sanitätsarztes als verdächtig anzusehen sind.
Von einem Verkehrsverbote betroffene Güter sind der politischen oder Orts-behörde zur Verfügung zu stellen.
§. 14. Erst nach Vollzug der vorgeschriebenen sanitären Amtshandlungwerden die Schiffe in den übrigen Küstenorten zum freien Verkehre zugelassen,wofern nicht später verdächtige Erkrankungsfälle an Bord sich ergeben.
Der Vollzug der sanitären Amtshandlung ist am Sanitätspasse anzumerken.
§. 15. Schiffer, welche sich den durch dieses Eeglement vorgesehenenMassnahmen nicht fügen, ist es gestattet, nach Eintragung dieses Umstandesin den Sanitätspass wieder in See zu gehen.
b) Dampfer in periodischer Fahrt.
§. 16. Dampfer in periodischer Fahrt unterliegen während der Reise inden Häfen von Triest, Pola und Parenzo, ferner in den im §. 7 genanntenHäfen der quarnerischen Inseln und Dalmatiens der ärztlichen Untersuchung.In den übrigen Echellen wird eine Revision durch die Hafen- und Seesanitäts-organe in der Richtung vorgenommen, oh der Gesundheitszustand am Bordnormal ist.
Ergibt die Revision ein zufriedenstellendes Resultat, so worden die aus-zuschiffenden Reisenden sammt ihren Effecten der Ortsbehörde zur weiterenBeobachtung überwiesen und kann das Schiff seine Lade- und Löschungsoperationenohne Anstand vollziehen.
§. 17. Wenn bei der Revision durch die Hafen- und Seesanitätsorganeeine verdächtige Erkrankung zu Tage tritt, so ist sofort die ärztliche Unter-suchung des Kranken einzuleiten, dieser thunlichst zu isoliren und dessenDejecte zu desinficiren.
Sollte die ärztliche Untersuchung mangels eines Arztes unmöglich sein, sohat diese Untersuchung in dem nächsten Hafen, wo ein Arzt seinen Sitz hat,zu geschehen und ist das Schiff unter entsprechender Aufsicht durch einenbeeideten Sanitätswächter ohne Gestattung einer Ausschiffung von Personen oderAusladung von Waaren zu verhalten, den Curs directe dorthin zu nehmen,wovon das betreffende Hafen- und Seesanitätsamt, wie die zuständige politischeBehörde sofort auf kürzestem Wege in Kenntniss zu setzen sind.
§. 18. Wird während der Reise eines Dampfers in periodischer Fahrteine Erkrankung als Cholera erkannt, so hat das Schiff sofort einen der nächstenzur sanitätsämtlichon Behandlung bestimmten Häfen, eventuell eine der Sanitäts-ans'talten in Valle S. Bartolomeo, Peterzane oder Megline anzulaufen, wo nachden Bestimmungen des §. 9 vorzugehen und der k. k. Seebehörde sofort dietelegraphische Anzeige zu erstatten ist.