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2 (1898)
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445
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Hygiene und Sanitätsdienst in Gefängnissen etc.

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g) die Thüre ist so einzurichten, dass der Gefangene von Aussen leicht und

ohne es zu bemerken, beobachtet werden, und dass man ihm seine Speisen

und andere kleine Gegenstände, ohne die Thür zu öffnen, zustellen kann;

an der innern Seite dürfen weder Schloss noch Thürbänder sichtbar sein;h) jede Zelle muss mit der Liegstätte des Gefangenen und den erforderlichen

Gerätschaften versehen sein.

§. 6. In jedem Gefängnisse sind einige geräumigere Zellen einzurichten,um als Krankenzellen zu dienen. Einige Zellen sind als Strafzellen etwas festerals die übrigen zu bauen, so einzurichten, dass man sie nöthigenfalls dunkelmachen kann, und so anzubringen, dass die darin Angehaltenen von anderenGefangenen nicht gehört werden können.

In Gefängnissen, in welchen sehr häufig neue Ankömmlinge erscheinen,sind wo möglich in der Nähe der Verwaltungskanzlei einige Passantenzelleneinzurichten, welche für die Aufnahme mehrerer Gefangenen geräumig genugsein müssen.

§. 8. Die Spazierhöfe sind so einzurichten, dass die Gefangenen darineinzeln und ohne Communication mit einander gleichzeitig in freier Luft Be-wegung machen und beständig von möglichst wenigen Aufsehern überwachtwerden können.

Wo es leicht sein kann, sind die Spazierhöfo so einzurichten, dass dieGefangenen darin auch im Freien arbeiten können.

§. 10. Ausser den oben bezeichneten Localitäten muss jedes Gefängniss-haus ein Badezimmer mit abgesonderten Badewannen, eine Küche sammt Zu-gehör und die für das Holz, die Kleidungsstücke, das Bettzeug, die Arbeits-materialien und die verfertigten Gegenstände erforderlichen Käumlichkeiten be-sitzen. Das Gefängniss muss im Innern und nach Aussen gehörig beleuchtetwerden können. Auch ist für möglichst leichte Vertheilung des Wassers inalle Theile der Anstalt Sorge zu tragen.

§. 13. Die vorstehenden Grundsätze sind in ihrem ganzen Umfange nurauf Gefängnisse von einiger Bedeutung anwendbar; allein selbst bei kleinerenGefängnissen müssen die Vorschriften über die Vereinzelung der Gefangenenbei Tag und Nacht und die Bedingungen, welche die Sicherheit, Gesundheitund Ueberwachung betreffen, genau beobachtet werden ....

Bei Adaptirung schon bestehender Localitäten zu einem Gefängnisse nachdem Vereinzelungssysteme sind die vorstehenden Grundsätze, soweit es thunlichist, in Anwendung zu bringen.

Verordnung des k. k. Justizministeriums vom 16. Juni 1854,

E.-G.-B1. Nr. 165,womit eine Instruction über die innere Amtswirksamkeit und die Ge-schäftsordnung der Gerichtsbehörden in strafgerichtlichen Angelegenheiten

erlassen wird.

3. Hauptstück.

Bestimmungen über die Einrichtung der Gefangenhäuser und dieBehandlung der Gefangenen.

§. 44. Zur Unterbringung kranker Gefangenen sind in jedem Gefangen-hause einige geräumige, lichte und womöglich auf der Sonnenseite gelegeneZimmer vorzubehalten, bei deren Einrichtung zwar auf die Bedürfnisse kranker