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2 (1898)
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Hygiene und Sanitätsdienst in Gefängnissen etc.

1. Einrichtung und Sanitätsdienst in Strafanstalten.Allerhöchste Erschliessung vom 24. August 1849,

R.-G.-Bl. Nr. 376,womit die Grundsätze, nach welchen bei der Errichtung von Gefäng-nissen bei den Bezirks-, Collegial- und Landesgerichten im Falle vonNeubauten vorzugehen ist, genehmigt werden.

§. 1. Der Platz, auf welchem ein Gefängniss erbaut werden soll, musstrocken, luftig, mit gesundem und hinreichendem Wasser versehen, wo möglichin der unmittelbaren Kachbarschaft des Gerichtshauses gelegen und von andernGebäuden so entfernt oder getrennt sein, dass jede Communication nach Aussenunmöglich ist oder leicht verhindert werden kann. Es ist wünschenswerth, dassder Platz hinreichend gross sei, um in Zukunft die Vergrösserung des Gefäng-nisses, insbesondere die Verlängerung des Zellengebäudes möglich zu machen.

§. 4. Das eigentliche Gefängniss muss vollkommen feuersicher und so ein-gerichtet sein, dass alle Gefangenen bei Tag und Nacht von einander abge-sondert, jeder in einer eigenen Zelle verwahrt werden könne, dass sie von ein-ander ungesehen täglich in freier Luft Bewegung machen, dass sie sich zweck-mässig beschäftigen und ohne Beeinträchtigung ihrer Absonderung dem Gottes-dienste beiwohnen können.

In der Eegel soll dasselbe aus nicht mehr als einem Erdgeschosse undzwei Stockwerken bestehen, wobei jedoch das Erdgeschoss trocken sein muss.

Die Zellengebäude und die Spazierhöfe sind so anzulegen, dass dieselbenmöglichst günstig für die Aufnahme der Sonnenstrahlen liegen, und die letztemgegen liegen und Wind möglichst geschützt sind.

§. 5. Jede Zelle soll nachstehende Bedingungen erfüllen:

a) Jede Zelle soll 12 Schuh lang, 7 Schuh breit und 10 Schuh hochsein; *)

b) sie müssen gewölbt und so gebaut sein, dass jede Mittheilung unter denGefangenen, wenn sie nicht mit sehr lauter Stimme geschieht, unmög-lich ist;

c) die Fensteröffnung ist in einer gewissen Höhe vom Boden (in der Eegel6 Schuh) anzubringen; sie muss von Aussen solid vergittert, und vonInnen so spalirt sein, dass dadurch, ohne das Licht abzuhalten, der Ge-fangene gehindert wird, durch das Fenster etwas Anderes als das Firma-ment zu sehen;

d) die Zelle muss zweckmässig geheizt und so ventilirt werden können, dassdie Erneuerung der Luft ohne Zuthun des Gefangenen beständig erfolgt,ohne dass die Thür oder das Fenster geöffnet zu werden braucht, undohne dass ein die Gesundheit störender Zug entsteht;

e) der Gefangene muss jederzeit im Stande sein, durch ein Zeichen einenAufseher herbeizurufen;

f) in jeder Zelle ist ein geruchloser, nach Umständen lebendiger Abtritt**)anzubringen;

i jl/icoc iriiioBo wuiuoii s . o der V eiordnung- des k. k. Justizministe-

riums vom 28. Juni 1876, K.-G.-Bl. Nr. 97, mit 4 Meter, 25 Meter und 35 Meter, der

Diese Masse wurden imi'om 28Kubikinhalt mit 35 Cubikmeter festgesetzt

**) Aus sanitären Gründen sind die offenen Abortkiibel thunlichst zu beseitigen und nachZulässigkeit der vorhandenen Credite durch Abortgefässe mit Wasserverschluss zu ersetzen.(Erlass des k. k. Justizministeriums vom 17. Mai 1891, Z. 9479.)