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2 (1898)
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Hygiene und Sanitätsdienst in Gefängnissen etc.

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Personen die gehörige Rücksicht zu nehmen, zugleich aber die in dem §. 43enthaltenen Vorschriften zu beobachten sind.

§. 50. Es ist unzulässig, dass Ehegatten und Kinder eines Verhafteten,gegen welche kein gesetzlicher Grund dazu vorliegt, mit in den Verhaft ge-genommen werden, selbst wenn sie diesen freiwillig mit ihm theilen wollten.........Inwiefern säugende Kinder bei der verhafteten Mutter zu be-lassen seien, wird dem Ermessen des Gerichtsvorstehers überlassen.

§. 55. Der Gerichtsarzt hat jeden, wegen eines Verbrechens oder Ver-gehens in die Untersuchungshaft übernommenen Beschuldigten, mit Beobachtungder besonderen hierüber bestehenden Vorschriften zu untersuchen, über denkörperlichen Zustand desselben und über die an dem Verhafteten allenfallswahrgenommenen Verletzungen, Gebrechen oder bemerkenswerthen Merkmaleanderer Art, einen Befund auszufertigen und dem Untersuchungsrichter zuübergeben.

Körperliche Gebrechen und andere besondere Merkmale sind mit Beziehungauf diesen Befund auch in der Personsbeschreibung ersichtlich zu machen.

§.58......Werden die Gefängnisse mit Verhafteten überfüllt, so

hat das Gericht gehörigen Ortes Abhilfe zu suchen und allenfalls dahin zuwirken, dass ein Theil der Sträflinge, welche die Freiheitsstrafe bei dem Gerichtezu bestellen haben, an einen andern Strafort abgeliefert werde.

§. 67. Der Kerkermeister und die Gefangenaufseher sind für die steteErhaltung der Reinlichkeit im Gefangenhause verantwortlich. Die Gefängnisse,Gänge, Treppen und anderen Bäume des Gefangenhauses müssen täglich gereinigtund gelüftet, die Fussböden und Geräthschaften, so oft es nöthig ist, gewaschenwerden. Auch ist für die Reinlichkeit des Körpers der Verhafteten Sorge zutragen und insbesondere auf die Reinigung desselben bei der Uebernahme indie Haft zu sehen.

§. 68. Den Verhafteten ist von Zeit zu Zeit, insoweit es die Beschaffen-heit des Gefangenhauses zulässt, innerhalb der Mauern desselben der Genussder freien Luft und Bewegung, mit Beobachtung der gehörigen Vorsichtengegen Entweichung und Einverständnisse, zu gestatten, und hiebei vorzüglichauf diejenigen Bedacht zu nehmen, für welche der Arzt den Genuss der freienLuft besonders nöthig findet.

§. 79. Wenn ein Gefangener erkrankt oder eine verhaftete Weibspersonder Entbindung nahekommt, oder wenn der Arzt den Zustand eines erkranktenGefangenen für lebensgefährlich erklärt, so hat der Kerkermeister dem Gerichts-vorsteher ungesäumt die Anzeige zu erstatten.

Ob gefesselten Gefangenen im Falle einer Krankheit die Fesseln ab-genommen werden sollen, bleibt dem Ermessen des Gerichtsvorstehers überlassen.

§. 81. Mittellosen Gefangenen ist eine einfache, jedoch gesunde Nahrungund die nöthige Kleidung und Wäsche, mit Beobachtung der besonderenhierüber bestehenden Vorschriften, auf Kosten des Staates zu geben. Auch istfür die Reinigung der Kleidungsstücke und den erforderlichen Wechsel derWäsche Sorge zu tragen......

§. 85. Die Verwendung der Sträflinge zur Arbeit soll in der Regel inner-halb des Gefangenhauses stattfinden. Wenn jedoch dieses wegen der Beschaffen-heit des Gefangenhauses mit Rücksicht auf die Erhaltung der Gesundheit derSträflinge oder wegen anderer Verhältnisse nicht thunlich erscheint, sind dochnur solche Arbeiten zu wählen, welche in der nächsten Nähe des Gefangen-hauses, ohne belebte Wege zu passiren, verrichtet werden können, und bei