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2 (1898)
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443
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Hygiene und Sanitätsdienst in Gefängnissen etc.

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Erlass der k. k. nied.-österr. Statthalterei vom10. August 1892, Z. 49703,

betreffend die Behandlung jener Individuen, die in Zwangsarbeits- oderCorrigendenanstalten abzugeben sind.

Die bestellende Choleragefahr macht es zur Pflicht, Alles vorzukehren,um die Einschleppung und Verbreitung dieser Epidemie, nach Kräften zu ver-hindern.

Zweifellos ist die Gefahr der Erkrankung doppelt so gross bei physischherabgekommenen Individuen, welche kräftiger Nahrung sowie der Reinlichkeitentbehren, wie dies häufig bei Schüblingen und zur Abgabe in Zwangsarbeits-,Besserungs- und Corrigendenanstalten bestimmten Individuen der Fall ist.

Die k. k. Bezirkshauptmannschaft wird daher angewiesen, mit allem Nach-drucke dahin zu wirken, dass bei allen mit der Durchführung des Schubwesenszusammenhängenden Einrichtungen die thunlichste Reinlichkeit beobachtet, dasskranke und körperlich herabgekommene Personen nicht weiter schubweise, son-dern im Wohlthatswege behandelt und dass insbesondere derlei Individuen nichtin die obengenannten Anstalten abgegeben werden, wo dieselben bald nachihrem Einlangen in Folge ihrer Kränklichkeit lediglich den Krankenstand ver-mehren und die Gefahr des Auftretens von Epidemien vergrössern.

Hienach sind auch die mit der Untersuchung von zur Abgabe in diemehrgenannten Anstalten bestimmten Personen berufenen Aerzte, eventuell imWege der denselben vorgesetzten k. k. Bezirksgerichte entsprechend zu ver-ständigen.

Selbstverständlich hat jedoch die Vorlage der Notionirungsacten zumZwecke der Entscheidung über dieselben durch die hiezu bestimmte Statthalterei-commission in der bisherigen Weise zu erfolgen.

d) Arreste, Gefängnisse, Strafanstalten.

Die Leitung und Verwaltung des Gefängnisswesens, welche früher dem Staatsmini-sterium unterstand, wurde in Folge Allh. Erschliessung vom 16. October 1865 (Ministerial-Verordnung vom 25. October 1865, R.-G.-Bl. Nr. 109) aus den Agenden desselben ausge-schieden und in den ausschliesslichen Wirkungskreis des Justizministers übertragen.

In den Strafanstalten sind vom Staate eigene Aerzte bestellt, denen die Ueberwachungdes Gesundheitszustandes der Sträflinge und die ärztliche Behandlung derselben sowie desDienerpersonals obliegt. In gleicher Weise versehen gegen Remuneration beigezogene Aerztediesen Dienst in den Gefängnissen bei den Gerichtshöfen. Für die in den Arresten derBezirksgerichte befindlichen Häftlinge sind entweder gegen Remuneration bestellte oder fall-weise zugezogene Aerzte mit der Behandlung von kranken Arrestanten betraut.

Zur sanitätspolizeilichen Aufsicht über die Gefängnisse und zur Berichterstattunghierüber in den Sanitäts-Hauptberichten wurden in wiederholten Hofkanzlei-Decreten diePhysiker verpflichtet. Der §. 9 der Dienstes-Instruction für Bezirksärzte in Tirol und Vor-arlberg (s. I. Band, Seite 30) ordnet die Untersuchung der Arreste nach Rücksprachemit den betreffenden Amtsvorständen an, und ist diese Obliegenheit in der Bestimmung des§. 8 a, des Reichs-Sanitätsgesetzes (Aufsicht über die in sanitätspolizeilicher Beziehung zuüberwachenden Anstalten) begründet. Gemäss den gesetzlichen Vorschriften über das Apo-thekerwesen ist der Bezirksarzt auch zur Untersuchung der Hausapotheken in den Straf-anstalten verpflichtet.

Die sanitären Vorschriften über die in Rede stehenden Anstalten beziehen sich aufdie Einrichtung der allgemeinen sanitären Vorkehrungen in denselben einerseits, auf Vor-sichtsmassregeln gegen übertragbare Krankheiten andererseits.

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