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2 (1898)
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184
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B. Allgemeine Vorkehrungen gegen ansteckende Krankheiten,

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Normativ für die Länderstellen in Bezug der jetzt herrschenden

Epidemien.

1. Die Landesstelle wird dafür sorgen, dass es in den Provinzen an einerzureichenden Anzahl von Aerztcn, Wundärzten und guten Krankenwärtern undWärterinnen nicht fehle. Mangelt es in irgend einer Provinz an Aerzten oderWundärzten, so ist deshalb hieher die Anzeige zu machen und die anverlangteAnzahl derselben wird dahin abgesendet werden.

2. In allen Orten, in denen die Epidemie sich zeigt, soll (wenn es aus-führbar ist) ein eigenes Gebäude oder Haus zu einem Spitale verwendet werden,in welchem Jene untergebracht werden, welche hilflos in ihren Wohnungen oderin so engen dumpfen Kammern liegen, dass für sie daselbst keine Genesungzu hoffen, die Verbreitung der Krankheit auf ihre Angehörigen aber unver-meidlich ist.

3. In Spitälern und Krankenhäusern soll sorgfältig darauf gesehen werden,dass die Kranken in einzelnen Zimmern nicht zu sehr angehäuft werden. Stattdessen sollen wo es immer thunlich ist die Krankenanstalten für die Zeitdes Bedürfnisses lieber erweitert werden.

4. Reconvalescirende sind so viel möglich von den wirklich Kranken zutrennen und wo es thunlich ist, in eigenen Häusern unterzubringen. Auch sollensie vor ihrer gänzlichen Erholung nicht entlassen werden.

5. Jene, welche an einer anderen als der epidemischen Krankheit darnieder-liegen, sollen nach Thunlichkeit von den epidemischen Kranken getrennt undauf eigenen Zimmern untergebracht werden.

6. Auf Lüftung der Zimmer, Verbesserung der Luft bei Kranken mittelstder mineralsauren Eäucherungen (was aber nur ein Geschäft der Aerzte undWundärzte sein kann), Reinhaltung der Krankenzimmer, Reinigung und Wechselder Wäsche und des Bettzeuges, Reinigung und Lüftung der in das Kranken-haus mitgebrachten Kleidungstücke ist allenthalben die genaueste Sorgfalt zuhaben.

7. Dasselbe muss auch in den Ortschaften bei Durchmärschen undTransportirungen, nach der Einquartirung gesunder und kranker Soldatenbeobachtet werden.

8. Die bemittelten und wohlhabenden Leute sind aufzufordern, ihren armenkranken Mitbrüdern mittelst milder Beisteuer an Lebensmitteln, Wein, Wäsche,Bettgeräthschaften u. s. w. zu Hilfe zu kommen.

9. Die Armen erhalten allenthalben die Medicamente unentgeltlich.

10. Privatkranke werden von Aerzten und Wundärzten angelegentlichstangewiesen, ihre in der Krankheit gebrauchten Kleidungsstücke, Bettzeug u. s. w.sorgfältig zu reinigen und selbe ja nicht eher in Gebrauch zu ziehen.

11. Das abgenützte Stroh der Krankenhäuser und Spitäler darf nichtverkauft, sondern muss an einem freien Orte sogleich verbrannt werden.

12. Die Länder-Protomedici und Kreisärzte haben sich überdies genaunach den in ihren Amts-Instructionen erhaltenen Vorschriften zu richten.

13. In Hinsicht der Lebensmittel, welche während der Eeindesgefahrvergraben und versteckt gehalten wurden, und so mehr oder weniger verdorbensind, ist genau Obsorge zu tragen, dass dergleichen ungeniessbare oder wenigstensschädliche Nahrungsmittel nicht zu Markte gebracht und verkauft oder sonst vonPrivaten genossen werden. Das in dieser Hinsicht entdeckte gänzlich Verdorbene