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2 (1898)
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E. Allgemeine Vorkehrungen gegen ansteckende Krankheite

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und Unbrauchbare soll vertilgt werden; was aber noch einer Verbesserung fähig-ist, soll auf freien luftigen Böden ausgebreitet, öfters umgewendet und so nachMöglichkeit unschädlich gemacht werden.

[Der an das vorstehende Normativ sich anschliessende Unterricht für dasVolk enthält eine populäre Darstellung des persönlichen Verhaltens und derVorkehrungen im Falle einer Erkrankung.]

Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom30. August 1848, Z. 1029,

betreifend die Vorkehrungen bei Cholera und anderen ansteckenden

Krankheiten.

Nachdem die Cholera-Epidemie die Grenzen des österreichischen Kaiser-staates bereits überschritten hat, und es nicht unwahrscheinlich ist, dass dieseEpidemie auf ihrem verheerenden Zuge nach und nach in sämmtlichen Länderndes österreichischen Kaiserstaates auftauchen werde, so erscheint es dringendnothwendig, jene Massregeln vorzuzeiclmen, welche den gemachten Erfahrungenzufolge geeignet sind, die schnelle Vollführung der nothwendigen Massnahmenan Ort und Stelle und darunter hauptsächlich die ungesäumte Unterbringunghilfloser Kranken in ein nahegelegenes Spital, die allsogleiche ärztliche Hilfe-leistung, die schleunige Errichtung von Spitälern, deren Ueberwachung, dieHilfeleistung bei so vielen zugleich Erkrankten bei einem raschen Verlaufe derKrankheit sicher zu stellen und den Anforderungen der Humanität und deröffentlichen Bücksichten in einer Zeitperiode zu entsprechen, wo die ärmerenVolksclassen in ihrer hilflosen Lage und in schweren Leiden die gerechtestenAnsprüche auf schleunige und ausgiebige Hilfe an die Staatsverwaltung zumachen haben.

Da bei solchen VYeltseuchen, wie die Cholera-Epidemie ist, vorzüglich ingrossen Städten, besonders aber in den Provinzial-Hauptstädten der Proto-medicus, welcher zugleich für das flache Land zu sorgen hat, allein den zustellenden Anforderungen unmöglich genügen kann, so ist es nothwendig, dem-selben für die genannten Hauptstädte eine eigens aufgestellte, aus hiezu voll-kommen geeigneten Mitgliedern zusammengesetzte Commission mit der erforder-lichen Vollmacht auf die Dauer der Epidemie an die Seite zu geben, welchedann in der Lage ist, in allen Richtungen schnell und thatkräftig zu entsprechenund ohne Zeitverlust alle aussergewöhnlichen Massnahmen in Vollzug zu setzen.

Ich finde mich daher veranlasst E . . . aufzufordern, eine derlei Sanitäts-commission für den Fall des Ausbruches der Cholera-Epidemie in der Provinzins Leben zu rufen, zu welchem Ende anliegend die von dem n. ö. Kegierungs-ratho und Protomedicus J. J. Knolz verfassten höchst zweckmässigen, nach denobwaltenden Localverhältnissen etwa abzuändernden und durch den Druck inhinreichender Anzahl zu vervielfältigenden Instructionen*)

Nr. I. für die Sanitätscommission selbst,

Nr. II. für etwa aufzustellende Abtheilungs- und Sectionsärzte,

Nr. IIIVI. für das ärztliche und Verwaltungspersonale in den Filial-spitälern,

*) Diese nur auf die Cholera sich beziehenden und durch spätere Vorschriften ausserWirksamkeit gesetzten Instructionen sind hier nicht aufgenommen.

II'