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B. Allgemeine Vorkehrungen gegen ansteckende Krankheiten.
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Schriften enthalten die Weisungen über das Vorgehen gegen diese Gesundheitsgefahren. Ein-zelne der seit einem Jahrhunderte ergangenen Anordnungen wurden durch spätere ganzoder theilweise ausser Kraft gesetzt, andere sind, wenn auch formell nicht aufgehoben, dochin Folge der geänderten Verhältnisse nicht mehr direct anwendbar.
Alle älteren hieher gehörenden Vorschriften setzen die ausschliessliche Competenzder Staatsbehörde voraus,-weil in jenen Zeiten die staatlichen die alleinigen Verwaltungsorganewaren. Die Competenz der autonomen Behörden wurde erst durch die neueren, gegenwärtigmassgebenden Gesetze festgesetzt und abgegrenzt und müssen daher in Fällen, inwelchen ältere Epidemievorschriften angewendet werden sollen, zunächstdie besonderen Bestimmungen des Reichs-Sanitätsgesetzes über die Com-petenz der Staatsverwaltung und über den Wirkungskreis der Gemeinden,insbesondere die im vorigen Capitel erwähnten Obliegenheiten der Ge-meinden hinsichtlich der Beseitigung der als Ursachen dieser Krank-heiten zu bezeichnenden sanitären Missstände im Auge behalten werden.
Die älteren Vorschriften enthalten fast durchweg die Bezeichnungen „Epidemie" und„epidemische Krankheiten". Eine buchstäbliche Auffassung dieser Bezeichnungen im heutigenSinne hat nicht wenig zu Verwirrungen und ganz unrichtigen Folgerungen geführt. Dem-jenigen, welcher die älteren Vorschriften aufmerksam vergleicht, kann aber nicht entgehen,dass der Begriff „epidemisch" keineswegs ausschliesslich nur für eine grössere Ausbreitungder Krankheit angewendet wurde, sich vielmehr zumeist mit dem heutigen Begriffe „an-steckend" oder „infectiös" deckte, daher die früher für übertragbare Krankheiten überhauptübliche Bezeichnung bildete.
Eine ausführlichere Wiedergabe der älteren und neueren Epidemie-Vorschriften würdeden Rahmen dieses Handbuches weit überschreiten. Es dürfte vielmehr eine kurze Uebersichtder wichtigsten hier in Betracht kommenden älteren Normalien und eine an diese sich an-schliessende allgemeine Darstellung des heute bei Abwehr und Unterdrückung ansteckenderKrankheiten eingehaltenen Vorgehens dem praktischen Zwecke des Handbuches entsprechenund eine raschere Orientirung beim Aufsuchen der betreffenden Bestimmungen wesentlicherleichtern.
Als im Jahre 1806 während des Krieges Typhus-Epidemien in weiter Verbreitungherrschten, wurde für die damaligen österreichischen Länder ein Epidemie-Normativerlassen. Im Jahre 1830 erschien das mit dem H of kanzlei-Decrete vom 21. Jänner1830, Z. 25087 ex 1829, genehmigte Epidemie-Normale des steiermärkischenGuberniums, welches in der Folge in mehrere Sammlungen von Sanitätsgesetzen auf-genommen und nicht selten irrigerweise als für alle Länder massgebende Vorschrift auf-gefasst wurde. Im Jahre 1831 wurde im Grunde der Allerh. Entschliessung vom23. October den Gubernien in Tirol und in Dalmatien das Normativ vom Jahre 1806 zurKundmachung mitgetheilt, den übrigen Landesstellen aber die Republication desselben auf-getragen Im Grunde der Allerh. Entschliessung vom 22. August 1837 gingen mitdem Hofkanzlei-Decrete vom 29. August 1837, Z. 21673, allen Länderstellen Weisungenzu, wie in den Provinz-Hauptstädten bei epidemischen Krankheiten die Sanitäts-massregeln einzurichten und durchzuführen waren.
Die im Jahre 1848 bestandene Choleragefahr veranlasste die niederösterreichischeLandesregierung, über das Vorgehen der Behörden beim Auftreten dieser, sowie von an-steckenden Krankheiten im Lande überhaupt, in der Reichshauptstadt insbesondere, einheit-liche Vorschriften kundzumachen, welche mit dem Erlasse des k. k. Ministeriumsdes Innern vom 30. August 1 K 4S, Z 1029, den übrigen Landesbehörden zur Kund-machung und weitesten Verbreitung mitgetheilt wurden. Eine Reihe von Bestimmungendieser Epidemievorschrift, so insbesondere jene über die Erhebungen und über die Bericht-erstattung sind noch gegenwärtig in Geltung. Die wichtigsten der noch in Kraft stehendenanderweitigen speciellen Vorschriften werden an den einschlägigen Orten dieses AbschnittesErwähnung finden.
Hofkanzlei-Decret vom 27. Februar 1806, Z. 2156.
Normativ in Bezug des Benehmens bei epidemisch-ansteckenden
Krankheiten.
Da die dermal herrschenden epidemischen Krankheiten eine besondereAufmerksamkeit erfordern, so hat der k. auch k. k. Hofrath und Protomedicusv. Stuft ein Normativ nebst einem Unterrichte für das Volk über die deshalbzu beobachtenden Vorsichten entworfen, wovon dem .... Abschriften inder Anlage mitgetheilt werden.