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2 (1898)
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B. Allgemeine Vorkehrungen gegen ansteckende Krankheiten.

Strafgesetz vom 27. Mai 1852,

E.-G.-Bl. Nr. 117.

§. 393. In einem Bezirke, worin zur Hintanhaltung der drohenden Gefahrder Pest oder anderer ansteckender und für den allgemeinen Gesundheitszustandgefährlicher Krankheiten besondere Anstalten getroffen sind, macht man sicheines Vergehens durch jede Handlung schuldig, welche nach ihren natürlichenoder vermöge der besonders bekannt gemachten Vorschriften für Jedermannleicht erkennbaren Folgen das Hebel herbeiführen oder weiter verbreiten kann;die Handlung mag in einer Unternehmung oder Unterlassung bestehen, siemag im Vorsatze oder in einem Versehen gegründet sein. *)

Die Bestrafung dieser Vergehen wird jedoch in den für derlei Verhält-nisse überhaupt bestehenden, oder von Fall zu Fall je nach den Umständenzu ertheilenden besonderen Vorschriften bestimmt. **)

§. 394. Wenn bei einem an einer ansteckenden Krankheit Verstorbenender Gesundheitsbeschau von dessen Geräthe etwas verhehlt; wenn dasjenige,was die Gesundheitsaufsicht wegen gänzlicher Vertilgung oder Reinigung derGeräthschaften verordnet, nicht befolgt wird,Uebertretung und ist nach Wichtigkeit desTagen bis zu einem Monate zu bestrafen.

§. 395. Krankenwärter, Dienstleute, Hausgenossen oder wer sonst immervon dem zur Vertilgung oder Reinigung bestimmten Geräthe etwas entzieht,sind einer Uebertretung schuldig und sollen mit strengem Arreste von einembis zu drei Monaten bestraft werden.

§. 396. Wenn ein Siechknecht von denjenigen Geräthschaften, derenVertilgung angeordnet ist, etwas für sich zurückbehält oder verkauft, ist dieBestrafung für die Uebertretung nach Beschaffenheit der Umstände und desErfolges strenger Arrest von einem bis zu drei Monaten.

§. 397. Diejenigen, welche von den in beiden vorausgehenden Paragraphenbezeichneten Geräthschaften wissentlich etwas ankaufen oder sonst an sichbringen, sind wegen dieser Uebertretung mit strengem Arreste von drei Tagenbis zu einem Monate zu bestrafen.

begeht der Schuldtragende eineUmstands mit Arrest von drei

ß. Vorkehrungen gegen ansteckende Krankheitenim Allgemeinen.

Zahlreiche, zumeist aus Anlass pandemiscber Verbreitung' oder wegen des ausgedehntenepidemischen Auftretens von Volksseuchen, theils von der Vereinigten Hofkanzlei und spätervom Ministerium des Innern, theils von den politischen Landesbehörden erlassene Vor-

*) Die Bestrafung der im §. 393, alin. 1, Str.-G. bezeichneten Handlungen und Unter-lassungen kann nach §. 431 Str.-G. (s. Seite 23) erfolgen, wenn besondere Vorschriften(§. 393, 2. al.) für dieselben nicht ertheilt sind. (Entscheidung des k. k. OberstenGerichtshofes von 26. April 1888 Z. 2914.)

**) Hie politische Bezirksbehörde ist nicht berechtigt, in Ansehung der Bestrafung-der Vergehen des §. 393 Str.-G. die im zweiten Alinea der Gesetzesstelle vorausgesetztenbesonderen Vorschriften zu ertheilen.

Durch Verweisung auf die in der Ministerial-Verordnung' vom 30. September 1857,E.-G.-Bl. Nr. 198 (s. I. Bd. Seite 377) enthaltene Strafnorm wird dem Erfordernisse solcherVorschriften nicht genügt. (Entscheidung des k. k. Obersten Gerichtshofes vom22. Juni 1888, Z. 3461 und analog auch Entsch. vom 27. Jänner 1888 Z. 13611.)