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1 (1896)
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638
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Irren-Anstalten.

§. 5. Die Bestellung eines anderen als des bei Erlangung der Bewilligungnamhaft gemachten leitenden Arztes bedarf jederzeit der Genehmigung derpolitischen Landesbehörde.

Ebenso sind alle wesentlichen baulichen Umgestaltungen und Aendernngenin der Hausordnung oder in den Einrichtungen der Anstalt überhaupt dieserBehörde im Wege der politischen Bezirksbehörde anzuzeigen.

§. 6. Der leitende Arzt einer Privat-Irrenanstalt ist für die dem Zweckeder Anstalt entsprechende Leitung, sowie dafür verantwortlich, dass die gesetz-lichen Vorschriften und die Directiven der Anstalt von allen Functionären undBediensteten derselben genau beobachtet werden.

Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die vorgeschriebenenBücher der Anstalt geführt werden und ist verpflichtet, den ihm von denpolitischen und Sicherheitsbehörden und von den Gerichten zukommendenAufforderungen pünktlich nachzukommen.

Nach Schluss eines jeden Jahres hat er über die in der Anstalt erzieltenErfolge und über jene im Irrenwesen gemachten Wahrnehmungen, die für denöffentlichen Dienst von Wichtigkeit sind, in der durch die bestehenden besonderenAnordnungen bestimmten Weise an die vorgesetzte politische Behörde zu berichten.

Der leitende Arzt einer Privat-Irrenanstalt muss in derselben wohnen.

§. 7. In eine Privat-Irrenanstalt dürfen keine anderen als Gemüths- undGeisteskranke aufgenommen werden.

§. 8.*) Die Aufnahme eines Kranken in eine solche Anstalt darf nur aufGrund eines ärztlichen Zeugnisses stattfinden, worin die vorhandene Gemüths-oder Geistesstörung bestätigt wird.

In Eällen, in welchen eine ärztliche Behandlung des Kranken voraus-gegangen ist, muss eine von dem behandelnden Arzte verfasste Kranken-geschichte beigebracht werden.

Das Zeugniss muss vom Bezirks- oder Gemeindearzte des Aufenthaltsortesdes Kranken ausgestellt, oder wenn es von einem anderen Arzte ausgestellt ist,vom Bezirks- oder Gemeindearzte bestätigt und nicht länger als 14 Tage vordem Ansuchen um die Aufnahme ausgefertigt sein.

Bei Militärpersonen genügt ein von einem k. k. Militärärzte im Dienst-wege ausgestelltes Zeugniss und bei Personen, die aus einer österreichischenöffentlichen Kranken- oder Irrenanstalt in eine Privat-Irrenanstalt übertreten,das zum Zwecke der Aufnahme in die Letztere ausgefertigte Zeugniss derbetroffenden Direction.

In Fällen, in welchen es sich um die sofortige Unterbringung einesGeisteskranken in der Anstalt wegen Gemeingefährlichkeit handelt, und ein vor-schriftsmässig ausgefertigtes ärztliches Zeugniss nicht mit der nöthigen Schnellig-keit beschafft werden konnte, oder wenn der Kranke aus dem Auslande kommtund ein von einem öffentlichen Arzte ausgestelltes, behördlich beglaubigtesZeugniss nicht beigebracht wird, ist es dem leitenden Arzte unter seiner Ver-antwortung zwar gestattet, den Geisteskranken provisorisch aufzunehmen, dochhat er der politischen Behörde, welcher die Anstalt untersteht, längstens binnen24 Stunden hievon die Anzeige zu machen, damit die Zulässigkeit des weiterenVerbleibens der betreffenden Person in der Anstalt im Wege einer amtsärzt-lichen Untersuchung constatirt werde.

; Der §. 8 wurde mit Ministerial-Verordnung vom 4. Juli 1878, E.-G.-Bl.rt und ist hier der mit letzterer Verordnuno- festgesetzte Wortlaut ein-

Nr. 87, abgeändertgeschaltet.