■■■»-'
Irren-Anstalten.
G39
Bei Erstattung der Anzeige sind jene Umstünde anzugehen, welche derBeibringung des vorgeschriebenen ärztlichen Zeugnisses entgegenstanden, unddie den leitenden Arzt zur sofortigen Aufnahme des Kranken bestimmten.
Kranke, welche die Sicherheitsbehörde wegen Gemeingefährlichkeit ineine Privat-Irrenanstalt abzugeben sich veranlasst findet, sind auf Grund einesZeugnisses aufzunehmen, welches von dem dieser Behörde zur Verfügung-stehenden öffentlichen Arzte ausgestellt wurde.
§. 9. Der leitende Arzt der Anstalt hat von der erfolgten Aufnahmeeines Kranken binnen 24 Stunden dem Gerichtshofe erster Instanz, in dessenSprengel die Anstalt gelegen ist, die Anzeige mit dem Ersuchen um Empfangs-bestätigung derselben zu machen.
Diese Anzeige entfällt nur dann, wenn ausser Zweifel steht, dass derKranke noch unter väterlicher Gewalt sich befindet.
Erreicht ein solcher Kranker während seines Aufenthaltes in der Anstaltdas 24. Lebensjahr, so ist dies mit näherer Angabe seiner Personalverhältnissedem obbezeichneten Gerichtshöfe anzuzeigen.
Das Gleiche hat zu geschehen beim Eintritte von Umständen, welcheeine Aenderung in der Person des gesetzlichen Vertreters zur Eolge haben,wenn diese Umstände nicht ohnehin dem Vormundschafts- oder Curatelsgerichtebekannt geworden sein müssen.
§. 10. In Privat-Irrrenanstalten untergebrachte Personen, die als geheiltzu betrachten sind, hat die Anstalt zu entlassen, wobei im Einvernehmen mitdenjenigen Personen vorzugehen ist, welche die Aufnahme des Kranken in dieAnstalt angesucht, oder an deren Stelle die Obsorge für denselben übernommenhaben.
§. 11. Auch nicht geheilte Kranke dürfen in der Anstalt nicht längerzurückgehalten werden, wenn deren Entlassung von ihren Angehörigen oderihren gesetzlichen Vertretern verlangt, und wenn bei gemeingefährlichen Krankenein Revers beigebracht wird, worin die gehörige Ueberwachung des Krankenausserhalb der Anstalt oder dessen Unterbringung in einer anderen Heilanstaltzugesichert wird.
Der Revers muss von der politischen Bezirksbehörde des Ortes, in welchemsich die Aussteller aufhalten, rücksichtlich der Erfüllbarkeit der darin gemachtenZusicherung, bestätigt sein.
Sollte hei gemeingefährlichen Kranken wegen besonderer Verhältnisse dieEntlassung nothwendig werden, ohne dass ein solcher Revers vorliegt, so istdie Anstalt verpflichtet, den Kranken solange zu behalten, bis die politischeBehörde die geeignete Verfügung wegen der künftigen Unterbringung desselbengetroffen hat.
Nicht geheilte Kranke dürfen bei ihrer Entlassung nur ihrem gesetzlichenVertreter oder den von diesen bezeichneten Personen übergeben werden.
§. 12. Werden Personen aus der Pflege der Anstalt entlassen, welchedahin wegen Gemeingefährlichkeit von der Sicherheitsbehörde abgegeben wordensind, so ist die Entlassung dieser Behörde im Vorhinein anzuzeigen.
Dies hat auch bei probeweisen Beurlaubungen solcher Personen zu ge-schehen.
Von der Entlassung geheilter, unter Curatel stehender Kranker hat dieAnstalt das betreffende Gericht (§. 9) in Kenntniss zu setzen.