Druckschrift 
1 (1896)
Entstehung
Seite
637
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

mmmBB

x \a rw ^w

Irren-Anstalten.

637

B. Irren-Anstalten.

Auch die Irren-Anstalten waren ursprünglich Staats-Anstalten, gingen aber im Grundedes §. 8 des Gesetzes vom 17. Februar 1864, E.-G.-Bl. Nr. 22 (s. Seite 634), in die Landes-Verwaltung über. Dieselben sind entweder öffentliche oder private. Hinsichtlich derErrichtung und Ueberwachung solcher Anstalten, der Krankenaufnahme in dieselben u. s. w.ist ausser dem Reichs-Sanitäts-Gesetze (s. Seite 627) massgebend die

Verordnung des k. k. Ministeriums des Innern im Einver-nehmen mit dem k. k. Justizministerium vom 14. Mai 1874,

R.-G.-Bl. Nr. 71.mit welcher Bestimmungen in Betreff des Irremvesens erlassen werden.

Auf Grund des Gesetzes vom 30. April 1870 (R.-G.-Bl. Nr. 68), findetdas Ministerium des Innern einvernehmlich mit dem Justizministerium in Betreffdes Irrenwesens die folgenden Bestimmungen zu erlassen:

A. In Betreff der P ri va t-Irrenans t alt en.

t;. 1. Zur Errichtung einer Privat-Irrenanstalt ist die Bewilligung derpolitischen Landesbehörde erforderlich.

§. 2. Diese Bewilligung kann nur ertheilt werden, wenn die Anstalt unterdie allein verantwortliche Leitung eines Arztes gestellt wird. Derselbe muss vonunbescholtenem Rufe und zur ärztlichen Praxis in Oesterreich berechtigt sein,die Befähigung zur Leitung einer solchen Anstalt durch Nachweisung seinertheoretischen und praktischen Ausbildung in der Psychiatrie darthun, und, wenner nicht selbst Unternehmer der Anstalt ist, als leitender Arzt derselben vonder politischen Landesbehörde genehmigt werden.

§. 3. Der Bewerber um die Bewilligung zur Errichtung einer Privat-Irrenanstalt hat der politischen Landesbehörde mit seinem Einschreiten nebstder im §. 2 bezeichneten Nachweisung die Grundzüge der beabsichtigten Ein-richtung der Anstalt vorzulegen.

Er hat ferner einen detaillirten Plan des Gebäudes beizubringen, in welchemdie Anstalt untergebracht werden soll, und nachzuweisen, dass dasselbe den Be-dingungen einer erspriesslichen Irrenpflege angemessen, daher insbesondere ineiner gesunden Gegend gelegen, mit gutem Trinkwasser hinreichend versehen ist,keine lärmende oder den Kranken sonst nachtheilige Umgebung hat, eine voll-ständige Trennung der Geschlechter und die gehörige Absonderung der unruhigenund unreinen Kranken zulässt, und dass die für die Erholung der Krankennothwendigen Räumlichkeiten vorhanden sind.

Der Bewerber hat endlich die Zahl der aufzunehmenden Kranken deseinen und des anderen Geschlechtes und das für die ärztliche Hilfe, für diePflege und Ueberwachung der Kranken bestimmte Personal anzugeben und dieHausordnung vorzulegen, welche in der Anstalt eingeführt werden soll.

§. 4. Die politische Landesbehörde hat über das Gesuch die nöthigenErhebungen zu veranlassen und nach Einvernehmung des Landes-Sanitätsrathesmit Rücksicht auf alle einschlägigen Verhältnisse zu entscheiden.

Wird die Bewilligung ertheilt, so hat sich die politische Landesbehördevor der Eröffnung der Anstalt zu überzeugen, dass den von dem Bewerber ge-machten Zusicherungen und den bei Ertheilung der Bewilligung gestellten Be-dingungen vollkommen entsprochen worden ist.