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Apotheken-Betrieb.
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Würdigkeit der Bewerber nicht durch Berücksichtigung localer oder persönlicherBeziehungen bestimmen lassen.
Weiters sind dieselben anzuweisen, in allen Fällen wo derlei Gerechtsameverliehen werden, die Concessionäre in dem Verleihungsdecrete ausdrücklichaufmerksam zu machen, dass ihren von der I. Instanz nicht berücksichtigtenMitbewerbern das Becursrecht zusteht, dass sie daher vor dem Eintritte derRechtskraft der Verleihung unter keiner Bedingung mit der Etablirung undEröffnung der ihnen verliehenen Apotheke vorgehen dürfen und dass sie etwaigeVorbereitungen hiezu nur auf eigene Gefahr treffen würden.
Ueber die Frage, wem ein Recursrecht zusteht, wurde in speciellen Fällen in folgen-dem Sinne entschieden:
Becursberecktigt sind nur Parteien, deren erworbene Bechte oder gesetz-lich normirte Ansprüche durch die Entscheidung berührt werden.
Apotheken-Aspiranten sind nicht legitimirt, gegen Entscheidungen überdie Fortführung einer Apotheke durch minderjährige Erben zu recurirren. (Er-kenn tniss des k.k. Verwaltungsgerichtshofes v.23. Oct. 1889, Z. 3422.)
Den Mitcompetenten bei Besetzung von ausgeschriebenen Apotheker-Befugnissen steht ein eigentliches Becursrecht nicht zu, der Weg der Beschwerde-führung aber nur insofern, als sie die Unterbehörde wegen eines ungesetzlichenVorganges anklagen zu können, vermeinen. (Entscheidung des k. k.Ministeriums des Innern vom 12. Juni 1870, Z. 8285, in einem speciellenFalle. S. auch obigen Erl. d. k. k. Minist, d. Inn. v. 29. Sept. 1882, Z. 14890.)
6. Der Betrieb von öffentlichen Apotheken. Berufspflichtenund Standesvertretung der Apotheker.
Die Vorschriften über die fachberufliche Ausbildung des pharmaceutischen Personalssind im III. Abschnitte, D (Seite 425 bis 446) enthalten.
Die in den öffentlichen Apotheken praktisch thätigen Pharmaccuten sind die Leiterder Apotheken und das Hilfspersonale. Als Leiter führen die Apotheken: Be-sitzer, Pächter oder Provisoren; das fachliche Hilfspersonale bilden die Assistenten(früher Subjecte oder Gehilfen genannt) und die für den pharmaceutischen Beruf heran-zubildenden Lehrlinge (Tyronen).
Zur selbständigen Führung (Leitung) einer öffentlichen Apotheke sind nurjene Magister und Doctoren der Pharmacie berechtigt, welche ihr Diplom an einer inlän-dischen Universität*) erlangt, die vorgeschriebene Servirzeit zurückgelegt haben**) und dieösterreichische oder ungarische Staatsbürgerschaft besitzen.***)
*) Bezüglich der an ungarischen Universitäten erlangten Diplome s. Erlass des
k. k. Ministeriums des Innern vom 4. Juni. 1892, Z. 10784 Seite 401.
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**) Die Bestimmung der Ministerial-Verordnung vom 9. Mai 1890, R.-G.-Bl. Nr. 81,(s. Seite 437). hinsichtlich der Bedingungen zur selbständigen Führung einer öffentlichenApotheke bezieht sich nicht auf jene Fälle, in welchen der verantwortliche Leiter einerApotheke wegen blos zeitweiliger Verhinderung sich in der Besorgung des laufenden Apo-thekerdienstes vertreten zu lassen, genöthigt sieht. Eine solche Vertretung in der Dauerbis zu 4 Wochen kann auch durch einen zur selbständigen Leitung einer öffentlichen Apo-theke noch nicht berechtigten Magister der Pharmacie. stattfinden, jedoch ist die eingetreteneVerhinderung des verantwortlichen Leiters der Apotheke, sowie die Vertretung sofort derpolitischen Bezirksbehörde anzuzeigen. Die ausnahmsweise Verlängerung der Dauer einerderartigen zeitweiligen Vertretung kann über besonderes Einschreiten dem verantwortlichenLeiter der Apotheke bei zureichender Begründung bis zu vierzehn Tagen von der politi-schen Landesbehörde bewilligt werden, wogegen eine weitere, nur in besonderen Ausnahms-fällen zulässige Fristerstreckung der Entscheidung des Ministeriums des Innern vorbehaltenbleibt. (Erlass des Ministeriums des Innern vom 26. Juni 1896, Z. 21903.)
***) Der Titel „Apotheker" steht nur jenem Magister der Pharmacie (hezw. Doctorder Pharmacie oder Chemie) zu, welcher die Concession zur Führung einer Apotheke nichtbloss erlangt hat, sondern dieselbe auch unter persönlicher Verantwortung ausübt. (Ent-scheidung des k. k, Ministeriums des Innern vom 23. Jänner 1879, Z. 15729ex 1878.)