Druckschrift 
1 (1896)
Entstehung
Seite
490
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

.

490

Recurse in Apotheken-Angelegenheiten.

nommen sei, innerhalb der vorher bestimmten Trist, den Eecurs an die höhereBehörde zu nehmen.

5. Becurs-Gesuche, welchen nicht der Endbescheid der unteren Behördebeiliegt, sind nicht anzunehmen: auch müssen die Gesuche ganzer Innungenoder Zünfte, die nicht von den Vorstehern eigenhändig unterschrieben sind,zurückgewiesen werden.

Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 7. März 1849,

K.-G.-Bl. Nr. 155,betreffend die Einbringung der Recurse in Apotheker- und Chirurgen-Gewerbeangelegenheiten.

Da es sich wiederholt ergeben hat, dass Gesuche um Entscheidungenüber Apotheker- und chirurgische Gewerbe zu gleicher Zeit bei dem Ministeriumdes Innern und bei jenem für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten ein-gebracht wurden, durch solche Irrthümlichkeiten aber nur der Gang der dies-fälligen Verhandlungen gestört und eine unnöthige Verzögerung des letzterenherbeigeführt wird, so erhält das Landespräsidium den Auftrag, den dortländigenBehörden zu ihrer Darnachachtung und zur dickfälligen Belehrung der betreffen-den Parteien zu bedeuten, dass alle auf die erwähnte Kategorie von GewerbenBezug nehmenden Eecurseingaben, sofern dabei nicht die dem Wirkungskreisedes k. k. Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten ausschliess-lich vorbehaltene Entscheidung über die radicirte Eigenschaft oder Verkäuflich-keit derselben oder über Ansprüche auf deren Verleihung aus dem Erb- oderKaufrechte bezielt wird, bei dem Ministerium des Innern zu überreichen sind.

Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vorn 29. September

1882, Z, 14890,

betreffend den Vorgang bei Verleihung von Apothekergerechtsamen.

In letzter Zeit gelangen an das Ministerium des Innern häufiger Kecurs-beschwerden, welche gegen den bei der Verleihung neuer Apothekergerecht-same beobachteten Vorgang, insbesondere rücksichtlich der Auswahl der Be-werber und der Nichtbeachtung der hiefür massgebenden Vorschriften, sowiegegen die Nichteinräunmng eines Eecursrechtes gerichtet sind.

Hiedurch findet sich das Ministerium des Innern veranlasst, der k. k.. . .behufs der Ertheilung der entsprechenden Weisungen an die unterstehendenpolitischen Behörden I. Instanz zu bemerken, dass rücksichtlich des Eecurs-zuges in Ansehung der Verleihung von Apotheken, nicht die Vorschriften derGewerbeordnung, sondern, wie dies auch der k. k. Verwaltungsgerichtshof ineinem speciellen Falle anerkannt hat,*) das Hofkanzleidecret vom 28. October1799, polit. Ges. Sammig. Nr. 73 Geltung hat.

Hiebei ist den polit. Behörden I. Instanz zugleich eindringlichst undunter Betonung der persönlichen Verantwortlichkeit der Amtsvorstände einzu-schärfen, dass sie bei der Verleihung von Apothekergerechtsamen sich genauan die Bestimmung des Hofdecretes vom 30. November 1833, Z. 29825 (polit.Ges. Sammig. Nr. 166) halten und die betreffende Apothekergerechtsame jeder-zeit demwürdigsten" Bewerber verleihen, sich aber bei der Beurtheilung der

*) Erkenntniss vom 15. März 1880, Z. 438.