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1 (1896)
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Apotheken. Assistenten.

Die Servirzeit, früher mit zwei Jahren bemessen, wurde mit der Verordnung

des k. k. Ministeriums des Innern vom 9. Mai 1890, K.-G.-Bl. Kr. 81*), mit fünfJahren festgesetzt und muss deren Vollstreckung gegenwärtig auf dem Diplome bestätigt sein.

Die ungarische Staatsbürgerschaft schliesst, wie das k. k. Ministerium desInnern wiederholt ausgesprochen hat, von der Führung einer öffentlichen Apotheke inOesterreich nicht aus. Ausländer müssen jedoch, um zur Leitung von Apotheken zu-gelassen zu werden, die österreichische Staatsbürgerschaft und an einer inländischen Uni-versität das Diplom erwerben.

Assistenten. Nach den früheren Vorschriften musste die zweijährige Servirzeitnach abgelegter Tyrocinalprüfung und vor dem Antritte des pharmaceutischen Universitäts-studiums zurückgelegt werden. Die Assistenten waren daher theils Pharmaceuten, welchedie Lehrzeit absolvirt, das Magister-, bozw, Doctor-Diplom aber noch nicht erlangt hatten(nicht diplomirte) oder diplomirte. Nach den gegenwärtig giltigen Vorschriften über dieAusbildung der Pharmaceuten muss aber das P'achstudium an der Universität mit Beginnjenes Studienjahres, welches zunächst auf die mit genügendem Erfolge abgelegte Tyrocinal-prüfung folgt, angetreten werden**) und hat dadurch die Verwendung nicht diplomirterAssistenten eine wesentliche Beschränkung erfahren, insoferne dieselbe, abgesehen von demim §. 2 der neuen pharmaceutischen Studien- und Prüfungs-Ordnung erwähnten Falle einesaus besonderen Gründen bewilligten Aufschubes der Universitätsstudien nur mehr in derkurzen Zeit zwischen Tyrocinalprüfung und dem Universitätsstudium stattfinden kann.

Hinsichtlich jener Pharmaceuten, welche nach abgelegter Tyrocinalprüfung das Uni-versitätsstudium nicht antreten, erging der

Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 11. Februar

1892, Z. 1669,

betreffend die Verwendung nicht diplomirter Assistenten in öffentlichenApotheken und die provisorische Aufnahme von Lehrlingen.

Es wurde von politischen Landesbehörden die Anfrage an das Ministeriumdes Innern gerichtet, wie gegen jene Candidaten der Pliarmacie vorzugehen sei,welche nach Absolvirung der Tyrocinal-Prüfung als Assistenten im Apotheken-dienste verbleiben, ohne die Universitätsstudien anzutreten, oder welche die be-gonnenen Universitätsstudien unterbrechen und in den Apothekendienst alsAssistenten zurücktreten oder sich als solche verwenden lassen, ohne das Diplomeines Magisters der Pharmacie erlangt zu haben.

In dieser Beziehung wird zur allgemeinen Darnachachtung eröffnet, dassmit den Erlässen des Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 16. December1889, K.-G.-Bl. Nr. 200***) und des Ministeriums des Innern vom 9. Mai 1890K.-G.-Bl. Nr. 81****) die Bedingungen vorgeschrieben worden sind, unter welchenCandidaten der Pharmacie zur Erlangung des Diploms eines Magisters derPharmacie, beziehungsweise eines Doctors der Pharmacie (Philosophie oderChemie) und weiterhin zur Berechtigung der selbständigen Führung einer öffent-lichen Apotheke gelangen können.

Insoferne die Erreichung dieser Ziele von Candidaten der Pharmacie nichtangestrebt wird, unterliegt es keinem Anstände, dass dieselben zu den nach derApotheker-Ordnung den Apotheken-Gehilfen zustehenden Hilfsdiensten in Apo-theken verwendet werden. Durch die willkürliche Unterbrechung des in denobgedachten Verordnungen normirten Dienst- und Studienganges verwirkt jedochder betreffende Candidat den rechtmässigen Anspruch auf die Erreichung der

*) S. Seite 437.

**) Erlass des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 16. De-zember 1889, K.-G.-Bl. Nr. 200, s. Seite 430, und Verordnung des k. k. Ministeriumsdes Innern vom 9. Mai 1890, E.-G.-Bl. Nr. 81, s. Seite

***) S. Seite 430.****) S. Seite 437.