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1 (1896)
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489
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Recurse in Apotheken-Angelegenheiten.

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Zur Fortführung- einer Apotheke für Rechnung der Witwe oder der minderjährigenErben*) bis zur errichteten Grossjährigkeit der letzteren bedarf es keiner neuen Concession(§. 59 der G.-O. v, 20. December 185'J, s. oben Seite 472), doch inuss zur Führung- derApotheke ein zur selbständigen Leitung einer solchen gesetzlich befähigter und der Behördezur Genehmigung angezeigter Provisor bestellt werden (s. 6. Capitel).

Wird eine Apotheke wegen grober Vergolten des Eigenthümers in derenFührung geschlossen und ist in demselben Stadttheile oder in derselben Gemeindedie Errichtung einer Apotheke nothwendig, so wird ein solches Gewerbe alsneu errichtet angesehen und die Verleihung im Wege des Concurses eingeleitet.(Hof-Deeret vom 10. August 1835, Z. 26066.)

5. Recurse in Apotheken-Angelegenheiten.Hoikanzlei-Decret vom 28. October 1799,

P. G. S. 14. Bd. Nr. 73, Seite 186,betreffend Recurse in Gewerbesachen.

S. Majestät haben in Ansehung der Recurse in Gewerbsangelcgenheiten,für die Zukunft folgende Grundsätze festzusetzen befunden.

1. Wenn in Gewerbs-Verleihungs- oder Gewerbs-Erweiterungs-Angelegen-heiten oder in Fällen, wo es um die Versetzung eines Gewerbes an einen anderenOrt, zu thun ist, eine Partei durch den Bescheid der untergeordneten Behördesich gekränkt zu sein glaubt, so steht derselben, wie jetzt, frei, den Recurs andie höheren Behörden zu nehmen; doch hat dieselbe von dem Tage, da dieserBescheid ihr zugestehet worden ist, innerhalb vier Wochen, davon bei deruntern Behörde die Meldung zu machen, und dann innerhalb vierzehn Tagen,die Recursschrift selbst bei der oberen Behörde einzureichen, nach deren Ver-lauf ein solcher Recurs nicht mehr augehöret oder darauf Rücksicht genommenwird.

2. Die Partei, welche den Recurs ergreift, hat sich bei der unteren Be-hörde, durch einen Einreicfmngs-Protokolls-Auszug der höheren Behörde, überdie geschehene Einreichung bei derselben, auszuweisen; die Controle aber inAnsehung des Tages, an welchem die Parteien die beschwerenden Bescheideerhalten, ist bei den von Amtswegen zuzustellenden Bescheiden, wie es bishergeschah, durch die von den Parteien eigenhändig zu unterzeichnenden Zustellungs-bogen, bei den zu bezahlenden und deshalb von den Parteien selbst in denTaxämtern zu behebenden Bescheiden hingegen, durch die Taxämter, vermittelstAnmerkung dos Tages des Empfangs, sowohl auf das Aktenstück, welches hin-ausgegeben wird, als in den Taxcontrol-Büchern, zu führen.

3. In den angeführten Fällen, wo gemeiniglich Kosten mit dem Antritteeines Gewerbes verbunden sind, hat der in der vorgeschriebenen Zeit ergriffeneRecurs allezeit einen Stillstand der Verfüsrun<r der unteren Stelle oder effectumsuspensivum nach sich zu ziehen, damit die Parteien nicht verleitet werden,unnütze Auslagen zu machen. Auch haben die Behörden, bei welchen dieRecurse vorkommen, ihre Berichte darüber auf das möglichste zu beschleunigen.

4. In dem Endbescheide, welchen eine untere Behörde ertheilet, ist bei-zurücken: dass der Partei, die sich dadurch gekränkt zu sein erachtet, uube-

*) S. Fussnote auf Seite 487.