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1 (1896)
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Apotheken. Besitzwechsel und Verpachtung.

Der Anspruch derminderjährigen Erben" eines Apothekers aufdie Fortführung der Apotheken wird dadurch nicht beirrt, dass dieselben zurErbfolge durch den Verzicht der zunächst Berufenen gelangt sind. (E.vom 27. Februar 1890, Z. 652.)

Die Gewerbe-Ordnung räumt der Witwe des Pächters eines Gewerbesnicht das Recht ein, das von ihrem Ehegatten gepachtete Gewerbe auf Grundder demselben ertheilten Genehmigung fortzuführen. (E. vom 5. Juni 1883,Z. 1594.)

In Bezug auf die Verpachtung und den Verkauf von Apotheken gelten die nach-stehenden Vorschriften.

Erlass des k. k. Staatsministeriuins vom 8. Jänner 1806,

Z. 22384 ex 1865,

betreffend die TJebertragung von Apotheker-Gewerben.

Um der irrthümlichen Deutung des h. o. Erlasses vom 11. Jänner 1861,Z. 403, als ob persönliche Apothekergewerbe nicht nur durch Stellvertreterausgeübt und verpachtet, sondern gleich Realgewerben auch an Andere über-tragen werden dürfen, zu begegnen, findet man der ... zu bedeuten, dass mitder Allh. Entschliessung vom 5. Jänner 1861 nichts Anderes, als die Anwen-dung der §§. 58 und 59 der Gewerbe-Ordnung auf die Apothekergewerbe alier-gnädigst bewilligt worden ist, dass daher die im Schlusssatze des obigen Erlassesgedachte Uebertragung nicht auf die persönlichen Apotheker-Gerechtsamen,sondern nur auf das Gewerbe-Etablissement im Sinne des §. 59 sich bezieht.

Erläuterungen dieser Anordnung wurde wiederholt in speciellen Fällen ertheilt. Indiesem Sinne erging der

Erlass der k. k. Statthalterei in Tirol und Vorarlberg vom

7. März 1883, Z. 4905,betreffend die Ertheilung der Apothekenconcession an den Käufer desApotheken-Etablissements.

Aus Anlass eines speciellen Falles hat das hohe k. k. Ministerium desInnern mit dem Erlasse vom 2. d. M. Z. 2954, über die Frage, ob bei Wieder-verleihung der Personalgerechtsame zum Betriebe einer schon bestehenden Apo-theke ein Concurs auszuschreiben ist, der Statthalterei eröffnet, dass es vonder mit dem Hofkanzleidecrete vom 31. Mai 1845, Z. 18077, angeordnetenConcursausschreibung im Grunde der Allerhöchsten Entschliessung vom 5. Jän-ner 1861 (Ministerial-Erlass vom 11. Jänner 1861, Z. 403) in dem Falle ab-zukommen habe, wenn ein mit einer Personalgerechtsame betriebenes Apotheker-Etablissement im Sinne des §.59 der Gewerbeordnung auf einen Anderendurch Erbschaft, Legat oder Acte unter Lebenden übertragen wird und eineneue Concession erwirkt werden muss.

Die Verleihung einer solchen Concession an den Käufer eines bestehen-den Apotheken-Etablissements wird nicht zu verweigern sein, wenn der Ver-käufer sein Apothekenbofugniss vorbehaltlos anheim gesagt hat und der Käuferjenen gesetzlichen Erfordernissen genügt, die zur selbständigen Führung eineröffentlichen Apotheke erfordert werden, wovon die k. k. Bezirkshauptmannschaft(der Stadtmagistrat) zum Wissen und Benehmen in Kenntniss gesetzt wird.