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Apotheken. Besitzwechsel und Verpachtung.
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Dort, wo Apotheker-Hauptgremien bestehen, hat die Landesbehörde inRecursfällen in gleicher Weise vorzugehen und vor ihrer Entscheidung dieAeusserung des Hauptgremiums über die eingelangten Becurse einzuholen.
In jenen Ländern dagegen, in welchen blos ein Apothekergremium besteht,in welches sämmtliche Apotheker des Landes incorporirt sind, entfällt selbst-verständlich die wiederholte Einvernehmung dieses Apothekergremiums in Recurs-fällen und bleibt es der Landesbehördc unbenommen, über die relative Würdig-keit der Becurrenten ein fachmännisches Gutachten durch die Einvernehmungdes Landessanitätsrathes sich zu beschaffen.
Da die Gutachten der Apothekergremien für die verleihenden Behördenselbstverständlich keine bindenden, sondern lediglich informative sein können,so folgt daraus, dass den Apothekergremien aus der Nichtbeachtung ihrer abge-gebenen Gutachten seitens der verleihenden Behörde ein Recursrecht gegenderen Entscheidungen nicht erwachsen könne, sowie sie auch bisher ein solchesRecht nicht besassen.
Hinsichtlich der im §. 8, lit. b) des Reichssanitätsgesetzes (s. Seite 6) vorge-schriebenen Einholung des Gutachtens des Amtsarztes der politischen Behörde I. Instanz bezw.des Landes-Sanitätsrathes wurde anlässiieh einer Eecursverhandlung, betreffend die Ver-leihung einer Apotheken-Concession in einem Verwaltungs-Gebiete, in welchem Apotheker-gremien nicht bestehen, vom Minist, d. Innern bemerkt, dass
in Hinkunft bei allen Verleihungen von Apotheken-Concessionen in Gemässheit derBestimmungen des Reichs Sanitätsgesetzes vom 30. April 1870, E.-G.-Bl. Nr. 68, stets dasGutachten des ldf. Bezirksarztes und in Eccursfällen des Fachgutachten des Landes-Sanitäts-rathes über die Qualification des Concessionswerbers einzuholen ist.
Ausdrücklieh wurde beigefugt, dass das Fachgutachten des Bezirksarztes durch denUmstand, dass er selbst die Erledigung über die Competcnzgesuche coneipirt, nicht ersetztweder kann, denn sein Fachgutachten hat der Bezirksarzt selbstverständlich ebenso, wiejeder Beamte nach seinem besten Wissen und Gewissen, nach seiner Ueberzeugung ab-zugeben, während er bei Concipirung seiner Erledigung strenge in die Weisung seines vor-gesetzten Bezirkshauptmanns ebenso wie jeder andere Beamte gebunden ist. (Erlass vom8. Februar 1892, Z. 82.)
4. Besitzwechsel, ITebertragung und Verpachtung öffentlicher
Apotheken.
Bei Real- (radicirten und frei verkäuflichen) Apotheken sind hinsichtlich des Ver-kaufes und der Verpachtung die Gewerbevorschriften (s. oben Seite 472 u. ff.) massgebend. Diefrüher für Apotheker-Personalgewerbe bestandenen Beschränkungen, gemäss welchen dieselbenweder verpachtet, noch vererbt, noch veräussert werden durften, sind durch die neuereGesetzgebung aufgehoben worden, in dem der zufolge Allh. EntSchliessung vom 5. Jänner 1861,(Staatsminist. Ver. v. 11. Jänner 1861 R.-G.-Bl. Nr. 8, s. oben Seite 471) auch auf dieApotheken Anwendung findende §. 58 der Gew. Ordn. vom Jahre 1859, die Verpachtungund §. 59 die Uebertragung von Apotheken durch Acte unter Lebenden gestatten.
Hinsichtlich der Fortführung der Personalapotheken auf Rechnung der Witwe oderder minderjährigen Erben*) des verstorbenen Apotheken-Besitzers auf Grund der altenConcession enthält gleichfalls der vorerwähnte, §. 59 der Gew.-O. v. J. 1859 Bestimmungen.
In dieser Hinsicht kommen ferner in Betracht:
Erkenntnisse des k. k. Verwaltimgsgerichtsliofes.
Bei einer Entscheidung darüber, ob eine Apotheke von den Erben ihresInhabers fortgeführt werden dürfe, handelt es sich um keinerlei öffentliche In-teressen, sondern lediglich um Parteienrechte, und es ist darum die Aufhebungeiner derlei Entscheidung von Amtswegen nicht zulässig. (E. vom 23.Oc tober 1889, Z. 3422.)
*) Unter dem Ausdrucke „Erben" sind testamentarische, gesetzliche und vertrags-mässige Erben zu verstehen und es ist eine Einschränkung dieses Ausdruckes auf die Des-cendenten nicht gerechtfertigt. (Entsch. des k. k. Ministeriums des Innern vom8. April 1871, Z. 1836.)