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1 (1896)
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Apotheken. Verleihung,

gesetzte Kreisamt die Anzeige zu erstatten, wobei der vorgeschriebene Eecurs-zug*) immer offen bleiben muss.

Im Grunde der Allh. Entschliessung vom 24. Mai 1845, wurde das Gesuch derBesitzer von Personal-Apothekergewerben in Wien um die Verfügung-, dass persönliche Apo-thekergewerbe im Falle ihrer Erledigung- ohne Concursausschreibung weiter verliehen werden,dahin erledigt, dass persönliche Apothekergewerbe immer in Folge der vorschriftsmässigenPublication zu verleihen sind. (Hofkanzlei-Decret vom 31. Mai 1845 Z. 18077, andie n. ö. Keg.)

Die Allh. Entschliessung vom 2G., Hofkanzlei-Intimat vom 30. November 1833, Z.29825, welche ausdrücklich nur von Errichtung neuer Apotheken spricht, findet auf jeneFälle keine Anwendung, wenn ein schon bestehendes derlei Gewerbe erledigt wird, in welchemFalle die bei Verleihung von Gewerben bestehenden allgemeinen Vorschriften eintreten. (Hof-kanzlei- Decret vom 29. October 1840 Z. 32924, an alle Länderstellen).

Die Bewerber um eine ausgeschriebene Apotheken-Concession müssen sich über denBesitz aller Personal- und Realerfordernisse, über ihre Grossjährigkeit, ihren tadellosen sitt-lichen Charakter und über einen angemessenen Wohlstand ausweisen. (Hofdecret vom27. Februar 1817, an das Tiroler Gubernium.)

Die Verleihung neu zu errichtender Apotheken steht der politischen BehördeI. Instanz zu. (Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 18. Juni 1858,Z. 14329, s. oben Seite 482.)

Erkenntnisse des k. k. Verwaltimgs-Gerichtshofes.

Die Beurtheilung der Würdigkeit der einzelnen Bewerber um eine Apo-thekenconcession ist dem freien Ermessen der Verwaltungsbehördenüberlassen. (E. v. 10. Februar 1890 Z. 3 6 9.)

Die gemäss dem Hofkanzleidecretc vom 30. November 1833, Z. 29825(P. Gr. S. Nr. 166), in Betracht kommende Frage, wer unter den Bewerbernum eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke der würdigste ist, fällt in dasfreie Ermessen der Administrativbehörden und ist der Verwaltungsgerichts-hof auch zur Cognition darüber nicht berufen, ob und in wie weit durch dievon diesen Behörden vollzogene Verleihung der Vorschrift des Gesetzes ent-sprochen wurde. (E. vom 13. Mai 1895 Z. 2324.)

Die in einem Competenzgesuche geltend gemachten besonderen Titel aufVerleihung einer erledigten Apotheke dürfen nicht stillschweigend übergangen,sondern es muss über dieselben instanzmässig und meritorisch entschiedenwerden. (E. v. 6. Mai 188 2 Z. 8 3 1.)

Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 5. März 1886 r

Z. 3127,**)

betreffend die Einvernahme der Apothekergreinien über die Qualifikation

der Bewerber um Apothekergewerbe.

Im Verfolge des hierortigen Erlasses vom 7. Jänner 1. J., Z. 20873anni 1885, sowie in Erledigung des Berichtes vom . . . findet das Ministeriumdes Innern anzuordnen, dass in Hinkunft bei der Verleihung neu errichteterApothekengewerbe die betreffenden politischen Behörden I. Instanz die ein-gebrachten Competenzgesuche dem zuständigen Apothekergremium zur Prüfungund Aeusserung über die relative Würdigkeit der einzelnen Bewerber zu über-mitteln haben, bevor sie mit der Verleihung der Concession voro-ehen.

*) S. 5. Capitel:Eecurse".

**) Der Erlass erging an die Mehrzahl der politischen Landesbehörden. AnalogeWeisungen waren früher einzelnen Landesbehörden ertheilt worden.