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1 (1896)
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Apotheken. "Verleihung.

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Nur wenn alle oder die Mehrzahl der hier angeführten Bedingungen dembeabsichtigten Zwecke entsprechen, kann die Bewilligung zur Errichtung einerneuen Apotheke ertheilt werden.

Wenn die Errichtung einer neuen Apotheke in Verhandlung steht, ist stets im Sinne<ier bestehenden Vorschriften das Vorhandensein des Localbedaries sicherzustellen, was durchEinvernehmung des Apothekergremiums, der interessirten Gemeinden, Einholung der Aeusse-rungen der benachbarten Apotheker und praktischen Aerzte geschieht, und das Gutachtendes der politischen Behörde I. Instanz zugewiesenen Amtsarztes (§. 8, lit. b. des Keichs-Sanitätsgesetzes) sowie des Landes-Sanitätsrathes (§. 10 1. c.) einzuholen.

Die politische Behörde, welche die Bewilligung zur Errichtung der neuen Apothekeertheilt, bestimmt auch den Standort derselben, bezw. den Umkreis, innerhalb welchemdiese Apotheke den Standort zu nehmen hat. Auch in dieser Hinsicht sind die politischenBehörden nach ihrem freien Ermessen vorzugehen, berechtigt (s. oben Seite Erkenntnissdes k. k. Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 1894 Z. 2632).

Ueber Kecurse in Angelegenheiten der Bewilligung zur Errichtung öffentlicher Apo-theken s. Seite 489.

3. Verleihung von Apotheker- Gerec htsamen.Hofkanzlei-Decret vom 39. November 1833 Z. 29825,

P.-G.-S. 61. Bd., Nr. 166, Seite 274,betreffend die Concursausschreibung für neue Apotheken.

S. k. u. k. Majestät haben mit Allh. EntSchliessung vom 26. November1833 zu befehlen geruht, dass in Zukunft, wenn die Errichtung einer neuenApotheke nothwendig befunden und gestattet wird, zur Vergebung derselbenstets, um das würdigste Individuum aufzufinden, ein Concurs *) auszuschreiben sei.

Nach dieser Allh. EntSchliessung ist sich daher auf das Genaueste zubenehmen.

S. auch Erlass des k. k. Ministerium des Innern vom 29. September 1882, Z, 14890unten Seite 490.

Hofkanzlei-Decret vom 13. November 1834 Z. 28179,

(an die n. ö. Begierung),

betreffend das Verfahren bei Errichtung neuer Apotheken und bei Ver-leihung derselben im Concurswege.

Durch die Allh. EntSchliessung vom 26. November 1833, gemäss welcherin Hinkunft, wenn die Errichtung einer neuen Apotheke nothwendig gefundenund gestattet wird, zur Vergebung stets ein Concurs auszuschreiben ist, damitfür dieselbe das würdigste Individuum aufgefunden werde, ist keine Aende-rung in dem bisherigen Verfahren bei Verleihung und Vergebung der Apotheken-befugniss und den diesfalls bestehenden Vorschriften eingetreten und hat daherauch, sobald es sich um die Errichtung neuer Apotheken handelt, die Eegierungüber die Notwendigkeit zu entscheiden, hernach haben die Ortsobrigkeiten inerster Instanz das Amt zu handeln, d. i. den Concurs auszuschreiben und überdie geschehene Verleihung unter Vorlage der Fähigkeitsdocumente an das vor-

*) Von jeder Concursausschreibung für Verleihung einer Apotheken-Concession ist,unbeschadet der Veröffentlichung in den Amtszeitungen und Fachblättern stets eine Abschriftbehufs Verlautbarung in der Wochenschriftdas österreichische Sanitätswesen" an dasMinisterium des Innernfür den Obersten Sanitätsrath' - vorzulegen. (Erlass des k. k.Ministeriums des Innern vom 6. April 1894 Z. 8348.)

Die k. k. n. ö. Statthalterei hat mit Erlass vom 29. Februar 1896 Z. 4028,angeordnet, dass, um den Concursausschreibungen zur Vergebung neu zu errichtender Apo-theken die grösstmögliche Verbreitung, insbesondere auch durch die pharmaceutischen Fach-blätter, zu sichern, bei Bestimmung des Termins für die Einbringung der betreffenden Com-petenz-Gesuche nicht unter vier Wochen herabgegangen werde.