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1 (1896)
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484
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Apotheken. Errichtung.

Bewilligung zur Errichtung von Apotheken nicht beschränkt, daher hiebei undbeziehungsweise bei Beurtheilung der Bedürfnissfrage nach freiem Ermessen vor-zugehen berechtigt. (Erkenntniss vom 10. Juni 1895 Z. 2678.)

Eine übersichtliche Zusammenstellung der Bedingungen, welche erfüllt sein müssen,wenn eine neue Apotheke errichtet werden soll, enthält der

Erlass der k. k. Stattlialterei in Böhmen vom 1. Mai 1862

Z. 23511.

Aus Anlass mehrerer in der letzten Zeit vorgekommener Fälle, in welcheneine unrichtige Auffassung und Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, bo-treffend die Errichtung und den Fortbestand öffentlicher Apotheken stattgefundenhat, wird nachstehende Verordnung erlassen:

Die Bewilligung zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke er-theilt die k. k. Statthalterei.

Als Vorlagen sind erforderlich:

Das Gesuch mit dem genauen Nachweise des Bedürfnisses der neu zuerrichtenden Apotheke, ferner die Einbegleitung desselben durch das k. k. Be-zirksamt oder den mit der politischen Amtsführung betrauten städtischen Ma-gistrat an das k. k. Kreisamt*) unter Beibringung:

a) der Aeusserung der nächstgelegenen öffentlichen Apotheker und Behördenüber die Zulässigkeit oder Entbehrlichkeit der neu zu errichtenden Apo-theke, sowie die Aeusserung der im projectirten Standorte und in derUmgebung domicilirenden Sanitäts-Individuen;

b) des genauen Nachweises der Seelenzahl im Orte und in der Umgebungnach den Volkszählungsbüchern mit steter Rücksichtsnahme auf jene Gfe-genden, welche zu irgend einer der schon bestehenden öffentlichen Apo-theken näher gelegen sind:

c) der genauen Angabe der Entfernung des zur Apothekenerrichtung pro-jectirten Ortes von den in der nächsten Nähe bereits befindlichen öffent-lichen Apotheken mit gleichzeitiger Notirung der bestehenden Haus-apotheken;

d) der Ortsverhältnisse überhaupt, der in der letzten Zeit erfolgten Ver-mehrung der Volksmenge, der Handels- und Industrieverhältnisse, der vor-handenen oder mangelnden Verbindungen mit anderen Orten, der Aemter,der Dringlichkeit oder Nothwendigkeit der neuen Apotheke für das Wohldes Publicums und betreffs allgemeiner Polizeirücksichten.

Im Durchschnitte wird eine Entfernung des Ortes von der nächsten öffent-lichen Apotheke (auf dem Lande) von zwei Meilen und eine Bevölkerung des-selben von 4000 Seelen als ausreichend zur Errichtung einer neuen Apothekeangenommen.

In Orten, in welchen eine zweite oder dritte u. s. w. öffentliche Apothekezu errichten beabsichtigt wird, muss die Nothwendigkeit auf dieselbe Weise(mit Ausnahme der Distanzbemessung) erwiesen werden.

Die erforderlichen Erhebungen sind gewissenhaft zu pflegen und amtlichfestzustellen. Die vollständigen Acten werden von dem k. k. Kreisamte gut-achtlich an die Stattlialterei geleitet.

*) Gegenwärtig k. k. Bezirkshauptmannschaft.