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1 (1896)
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Apotheken. Errichtung.

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müssen, und dass die nahen Gegenden sich vielfältig aus den Stadtapothekenversehen, hat sich die Regierung angelegen zu halten, dass die Apotheken aufdem Lande und vorzüglich in den nahen Gegenden von Wien, nicht über deneigentlichen Bedarf und nicht weiter vervielfältigt werden,als sich voraussehen lässt, dass ein derlei Unternehmen beieinem erlaubten Gewinn werde bestehen können. (Hofkanzlei-Decret vom 20. April 1803 Z. 6421 an die n.-ö. Regierung.)*)

Zureichende Gründe für die Errichtung neuer Apotheken sind eine be-deutende Erhöhung des Wohlstande s und eine grosse V ermehrungder Volksmenge: dagegen wird der willkürlichen Massregel der Abmessungder Distanz nach Schritten bei der Errichtung neuer Apotheken nicht Raumge-geben und lediglich das Wohl des Publicums und allgemeine Poli-zeirücksichten in Anwendung gebracht. (Hof k ammer-Decret vom 6.December 1832 Z. 23234.)

Im Allgemeinen wird eine Bevölkerung von 30004000 Seelen alszureichend für eine Apotheke angenommen. (Hof kanzlei-Decr e t vom 28.Juli 1823 Z. 2594 an die n.-ö. Reg. und vom 10. August 1835 Z. 26066.)

Mit der Errichtung eines neuen Apothekergewerbes ist nur bei voll-ständig erwiesenem Bedürfnisse und mit gehöriger Rücksicht aufdie im Orte oder im Umkreise schon bestehenden Gewerbe dieser Artvorzugehen (Hofkanzlei-Decret vom 25. August 1834 Z. 21930, an dien.-ö. Reg.):

auf die Zerstreutheit der Wohnungen und die gebirgige oder ebeneBeschaffenheit der Gegend Rücksicht zu nehmen. (Hofdecret vom 10.August 1835 Z. 26066.)

Auch die Dichtigkeit der Population, sowie die Ansicht der Local-behörden über die Nothwendigkeit einer solchen Errichtung haben auf diediesfällige Entscheidung wesentlichen Einfluss. (Hof-De er et vom 26. Mai

1829.)

Erkenntnisse des k. k. Verwaltungsgerichtshöfes.

Die Bewilligung zur Errichtung neuer Apothekergewerbe isteine Angelegenheit des freien Ermessens der Verwaltungsbehörden. (Be-scliluss-Entscheidung vom 13. Jänner 1879 Z. 57.)

Die Bewilligung zur Errichtung einer öffentlichen Apothekeund die Bestimmung ihres Standortes ist durch die bestehenden gesetz-lichen Vorschriften nicht von bestimmten Bedingungen und Voraussetzungen ab-hängig gemacht, sondern es ist hiefür lediglich das ans den localen Verhält-nissen sich ergebende Bedürfniss massgebend und steht die Prüfung und Wür-digung der bezüglichen thatsächlichen Verhältnisse sowie die Entscheidung inbeiden Richtungen dem freien Ermessen der Administrativbehörden zu. (Er-kenntniss vom 9. Juli 1894 Z. 2632.)

Die Verwaltungsbehörden sind bei der denselben im §. 38, Beilage C derMinisterial-Verordnung vom 19. Jänner 1853, R.-G.-Bl. Nr. 10, vorbehaltenen

*) Analoge Directiven in der Weisung der Central-Organisirungs-Hof-Comniisioii vom

27. Febr. 1817, Tiroler Pr.-G.-Sj. 1817 Kr. 54, Seite 289.

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