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1 (1896)
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Apotheken. Errichtung

Ministerial-Verordnung vom 19. Jänner 1853,

E.-G.-Bl. Nr. 10.

C. Einrichtung und Wirksamkeit der Statthaltereien.

§. 38. In Gewerbe- und Handlungsangelegenheiten kommt der Statt-halterei mit genauer Beobachtung der bestehenden Vorschriften zu:

b) die Ertheilung der Befugnisse zur Errichtung von Apotheken ....

Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 18. Juni

1858, Z. 14329,

betreffend die Coinpetenz für die Bewilligung zur Errichtung und Ver-leihung von Apotheken und chirurgischen Gewerben.

Die im §. 38 des mit der Ministerial-Verordnung vom 19. Jänner 1853,E.-G.-Bl. Nr. 10, bekannt gemachten Wirkungskreises der Länderstellen ent-haltene Bestimmung lit. b), vormöge welcher denselbendie Ertheilung derBefugnisse zur Errichtung von Apotheken und für chirurgische Gewerbe" vor-behalten worden ist, hat gemachten Wahrnehmungen zufolge zu einer verschiedenenAuslegung von Seite der Länderstellen Anlass gegeben.

Während nämlich einige Länderstellen die gedachte Bestimmung dahinverstanden haben, dass dadurch denselben nur die Entscheidung über dieFrage in erster Instanz vorbehalten sei: ob irgendwo ein neues Apotheker-oder chirurgisches Gewerbe zu errichten sei, wurde die besagte Norm vonanderen Länderstellen dahin gedeutet, dass ihnen durch dieselbe auch die Ver-leihung eines Apotheker- oder chirurgischen Gewerbes an eine bestimmte Personin erster Instanz vorbehalten sei, es mag sich um die erste Verleihung einesneuerrichteten solchen Gewerbes oder um die Wiederverleihung eines schonbestehenden im Erledigungsfalle handeln.

Um nun in dieser Beziehung ein gleichmässiges Verfahren von Seite der

Länderstellen zu erzielen, wird der k. k.....hiemit zur Richtschnur bedeutet,

dass ihr durch die obgedachte Bestimmung ihres Wirkungskreises nur die Ent-scheidung über die Frage in erster Instanz vorbehalten ist: ob irgendwo einneues Apotheker- oder chirurgisches Gewerbe zu errichten sei, während hin-gegen die Verleihung eines solchen Gewerbos an eine bestimmte Person, esmag sich dann um die Verleihung eines neuen Gewerbes oder um die Wieder-verleihung eines schon bestehenden im Erledigungsfalle handeln, und umsomehrauch die Bewilligung zum Betriebe eines anerkannten derlei Bealgewerbes, denk. k. Bezirksämtern*) u. bezw. den mit der politischen Amtsführung betrautenstädtischen Magistraten zusteht.

Die Bedingungen, welche erfüllt sein sollen, damit die Errichtung' einer neuen Apo-theke bewilligt werden kann, sind in einer Reihe von Erlässen an einzelne politische Landes-Behörden sowie in Entscheidungen über Eecurse in speciellen Fällen enthalten. Die wichtig-sten der hiebet festgehaltenen Grundsätze sind:

Mit Rücksicht darauf, dass eine Apotheke auf dem Lande zu ihrer Auf-rechthaltung und selbst zur guten Bedienung des Publicums immer eines ver-hältnissmässigen Umfangs bedarf, dass mit den gemeinen und currentenMedicamenten und Materialvorräthen die Landbader ohnehin versehen sein

*) Nunmehr den k. k. Bezirksliauptmannschaften und Magistraten der Städte mit

eigenem Statute.