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Oeffentliche Apotheken. Errichtung.
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Hches Persona]gewerbsbefugniss erwirkt hat." Die Bestimmungen über die Pflichten des miteinem solchen Personal-Gewerbsbefugnisse ausgestatteten Apothekers, sowie insbesondere überden Vorgang, der einzutreten hat, wenn „der Besitzer einer Apotheke" wegen Krankheitdiese Apotheke nicht selbst leiten kann, oder wenn „der Besitzer einer Apotheke stirbt,lassen keinen Zweifel darüber aufkommen, dass der gleichzeitige Besitz mehrerer Apotheken,von welchem in der Gremialverordnung nirgends die Rede ist, obwohl ein solches complicirtesVerhältniss notwendigerweise durch besondere Bestimmungen hatte geregelt werden müssen,als ein gar nicht in Betracht kommendes, weil gänzlich unzulässiges Verhältniss zu gelten hat."
Firma-Protokollirung. Handelskammerpflicht.
Gemäss der Entscheidung des k. k. Obersten Gerichtshofes vom 22. Juli1884, Z. 8364 1 ) (in einem speciellen Recursfalle), ist der Apotheker verpflichtet, seineFirma zum Handelsregister anzumelden, weil es aufliegend ist, dass Apotheker,indem sie Waaren einkaufen, um dieselben theils im verarbeiteten, theils im unverarbeitetenZustande wieder weiter zu verkaufen, Handelsgeschäfte im Sinne des Artikels 271/1, H.-G.B.betreiben, somit nach Artikel 4, H.-G.-B. als Kaufleute anzusehen sind, weil in dem concretenFalle der Kecurrent von seinem Erwerbe und diesem Geschäftsbetriebe jährlich ohne Zu-schläge 3IV2 fl- Erwerb- und lO 1 /». fl. Einkommensteuer, also jenen Betrag an ldf. directenSteuern zu entrichten hat, welcher ihn gemäss §. 7, Einführungsgesetz zum Handelsgesetz-buche verpflichtet, seine Firma in's Handelsregister eintragen zu lassen.
Hinsichtlich der Handelskammerpflicht wurde mit Erlass des k. k. Handels-ministeriums vom 29. November 1884, Z. 40614, einer politischen LandesbehördeFolgendes eröffnet:
Zufolge §. 7, Z. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1868, R.-G.-Bl. Nr. 85,sind für die Handels- und Gewerbekammern unter den sonstigen gesetzlichenBedingungen jene Mitglieder des Handels- und Gewerbestandes -wahlberechtigt,welche im Bezirke der Kammer eine Handlung, ein Gewerbe oder einen Berg-bau betreiben.
Die Apotheker sind nun nach der Natur ihres Geschäftsbetriebes, welcherin der Anschaffung von Rohstoffen und Präparaten und in dein Verschleisseder einfachen, unverarbeiteten oder der bearbeiteten Artikel besteht, unzweifelhaftals Handels- resp. Gewerbetreibende anzusehen. Im Hinblicke auf die Naturihres Geschäftsbetriebes und nach der übereinstimmenden, bei den Handel s-und Gewerbekammern herrschenden Uebung gemessen die Apotheker das activoresp. passive Wahlrecht zu den Kammern und sind in Folge dessen auch ver-pflichtet, zu den unbedeckten Kammerkosten beizutragen.
2. Errichtung neuer Apotheken.
Die als Polizeigewerbe erklärten concessionirten Gewerbe umfassten jene, derenAbsatz nur auf den Ortsbedarf, wo sie bestehen, beschränkt ist, oder bei denen, wenn siezwar eines erweiterten Absatzes fähig sind, die Sanitäts- oder Sicherheitsrücksichten dieBeschränkung auf den Betriebsort als nothwendig erscheinen lassen (Hofdecret vom23. März 1792 und vom 9. April 1799). Hieraus folgt, dass bei der Verleihung derPolizeigewerbe, zu denen auch die öffentlichen Apotheken gezählt wurden, auf ein richtigesVerhältniss zwischen dem Localbedarfe und der Zahl der bereits bestehenden GewerbeRücksicht genommen werden musste.
Allli. Patent vom lO. April 1773,
Th. G. S. 6. Bd. Seite 582.
GesundheitsOrdnung (Sanitäts-Hauptnormativ) Nachtrag.
Viertens. Sollte keine neue Apotheke sowohl in Städten als auch
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grösseren Marktflecken über die dermalig wirklich existirenden, ohne wichtigeUrsachen und vorläufige Einholung Unserer höchsten Erlaubniss errichtet werden.
*) S. Oesterr. Zeitschrift für Verwaltung, Jahrg. 1884, Seite 198.D a i m e r , Sanitätsgesetze.
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