Druckschrift 
1 (1896)
Entstehung
Seite
480
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

* JC VW

480

Gleichzeitiger Besitz mehrerer Apotheken.

nur die Vereinigung mehrerer verschiedenartiger Gewerbe in Einer Person ge-stattet.

Das zwar nur an die n.-ö. Regierung erlassene Hofdecret vom 22. April1796 findet daher auf die Apothekergewerbe in Tirol und Vorarlberg um somehr analoge Anwendung, als durch den Besitz und die Betreibung zweierApotheker-Gewerbe in Einer Person das Publicum leicht in Ueberkommung desbenöthigten Arzneibedarfes gefährdet werden könnte.

Nach der Natur der Sache haben sich aber diese Bestimmungen nichtallein auf den gleichzeitigen Besitz und die Betreibung eines Personalgewerbesmit einem radicirton oder verkäuflichen Gewerbe, sondern auf den Besitz unddie Betreibung zweier gleicher Gewerbe überhaupt ohne Unterschied auf dieEigenschaft eines oder des anderen Gewerbes zu erstrecken.

S. auch §. 23 der unten folgenden Apotheker-Gremial-Ordnung für Böhmen.

Das österreichische Sanitätswesen" brachte in Nr. 47 des Jahrg. 1895 überdie in einem speciellen Falle in Verhandlung gestandene Frage, ob eine und dieselbePerson zwei Apothekergerechtsame, sei es in demselben, sei es in verschiedenenOrten betreiben dürfe, die nachstehenden Ausführungen, auf welche gestützt das k. k. Mini-sterium des Innern unterm 9. October 1895, Z. 4834, den gleichzeitigen Besitz mehrererApotheben als unzulässig erklärt hatte.

An dem vor der Erlassung des kaiserlichen Patentes vom 20. December 1859(R.-G.-Bl. Nr. 227) zur Gewerbeordnung, allgemein giltig gewesenen Grundsatze, dass zweiGewerbe derselben Art von demselben Gewerbsinhaber nicht gleichzeitig betrieben werdendürfen, wurde von der Staatsverwaltung hinsichtlich der Apotheken stets unverändert undwird noch festgehalten, weil die hinsichtlich anderer Gewerbe seither erlassenen Verordnungenlaut der Bestimmung des Abschnittes V, lit. g) des bezogenen Patentes auf Apotheken keineAnwendung finden und hinsichtlich dieser keine Abänderung jener Verordnungen eingetretenist, nach welchen jede Apotheke auf Grund einer Personalgerechtsame betrieben wird, welcherGrundsatz schon in den über die Apotheken handelnden Bestimmungen der Gesundheits-ordnung für alle Erblande (Sanitäts-Hauptnormativ) vom 2. Jänner 1770, des Nachtrags-patentes vom 10. April 1773, sowie in den mit dem Hofkanzleidecrete vom 3. November 1808,Z. 16.135, neu erlassenen Normativ Bestimmungen für das Sanitätspersonale enthalten ist.

In den Apothekerordnungen, welche demgemäss für die einzelnen Königreiche undLänder erlassen wurden, ist dieser Grundsatz theils stillschweigend zur Voraussetzung genom-men, theils ausdrücklich als Nachsatz zu jenen Bestimmungen, welche von den Bedingnissenzur Erlangung einer Apotheke handeln, mit den Worten ausgedrückt:Auch darf Nie-mand zwei Apotheken besitzen."

So wurde mit dem Hofkanzleidecrete vom 29. Juni 1815, Z. 341, auf Grund derAllerhöchsten EntSchliessung vom 18. Juni 1815 dem böhmischen Gubernium angeordnet,die Bestimmung :Auch darf Niemand zwei Apotheken besitzen" ausdrücklich in die Gre-mialordnung aufzunehmen, weil hinsichtlich der Erwerbung von Apotheken in BöhmenderUnfug eingerissen ist, dass ein Apotheker mehrere Apotheken besitzt" und wurde die Fristeines Jahres zur Abstellung diesesUnfuges" festgesetzt.

In gleicher Weise ist dieses Verbot, zwei Apotheken zu besitzen, auch in der mitDecret vom 20. October 1819, Z. 17.982, erlassenen Gremialordnung für das Küstenland(Pr. G. S. f. d. österr. ill. Küstenland 1819, Nr. 32, Seite 132) aufgenommen und im §. 23der im Jahre 1833 republicirten Apothekerordnung für Böhmen (Pr. G. S. f. Böhmen 1833,Seite 354) wiederholt worden.

Wenn dieses Verbot in anderen Apotheker-Gremialordnungen nicht ausdrücklich aus-gesprochen wurde, lag dies daran, dass hiezu kein besonderer Anlass vorhanden war unddass dasselbe als selbstverständliche Norm galt und beobachtet winde.

Gleichwohl ist dieser Grundsatz in allen Apotheker-Gremialordnungen indirect bestätigt,da die einzelnen Bestimmungen derselben nach ihrem Zusammenhange und selbst nach ihrembestimmten Wortlaute immer nur den Betrieb Einer Apotheke als eines an die Person desBesitzers geknüpften Personalbefugnisses zur Voraussetzung haben.

Was inbesondere die galizischen Apothekerverhältnisse anbelangt, enthält die in dergalizischen Provinzialgesetzsammlung vom Jahre 1833, Z. 29, veröffentlichte, mit dem Hof-kanzleidecrete vom 1. Jänner 1833, Z. 982, genehmigte und mit der Gubernialverordnungvom 10. Februar 1833, Z. 6004, erlassene Apothekerordnung im §. 31 die ausdrückliche Be-stimmung :Niemand kann eine öffentliche Apotheke antreten, der sich nicht mit einem aufeiner erbländischen Universität erlangten Diplome eines Doctors der Chemie oder eines Ma-gisters der Pharmacie ausweiset und von der dazu berufenen öffentlichen Behörde ein ordent-