IVA rv< "v
Gleichzeitiger Besitz mehrerer Apotheken.
479
Anlegung neuer Grundbücher von amtswegen hätten vorgenommen werden sollen,steht der nachträglichen Uebertragung, wenn sie von den Interessenten ange-sucht wird, ein gesetzliches Hinderniss nicht entgegen, und wird diese Ueber-tragung über Ansuchen entweder sofort oder nach allfälliger vorläufiger Ein-vernehmung der Betheiligten zu bewilligen und vorzunehmen sein. Selbstver-ständlich wird dadurch der Entscheidung, welche über die Realeigenschaft einesGewerbes zufolge der Verordnung der Ministerien der Justiz und des Handelsvom 31. October 1856, R.-G.-Bl. Nr. 204, ausschliesslich von der Gewerbe-behörde zu treffen ist, in keiner Weise vorgegriffen, vielmehr nur der Gewerbe-behörde die Möglichkeit geboten, mit einer solchen Entscheidung vorzugehen,
Ueber die verkäuflichen Gewerbe hat die politische Behörde ein Vormerkbuch zuführen (Hofkz. Decret vom 5. Februar 1841, Ministerial-Verordnungen vom 3.November 1865, K.-G.-Bl. Nr. 190 und vom 6. März 1859 Z. 1858.)*)
Von dem in der Apotheker-Gremialordnung vom 20. October 1819 (Nr.32. p. 129 küstenl. Prov. G.-Ö.) ausgesprochenen Grundsätze der Personal-eigenschaft aller bestehenden oder künftig zu verleihenden Apo-theker-Gewerbe macht das zwar nicht kundgemachte, aber in seiner Authen-ticität nicht bestrittene Hofkanzlei-Decret vom 3. Juli 1845 Z. 20717, wonachvor dem Jahre 1820 im guten Glauben käuflich oder erblich erworbene Apo-thekerbefugnisse auch künftig als Realrechto behandelt werden sollen, für jeneProvinzen, für welche es erlassen wurde, eine Ausnahme. (Erkenntniss desk. k. Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Jänner 1887, Z. 108).
Die gesetzlichen Bedingungen des Bestandes von radicirten oder ver-käuflichen Apothekergewerben mangeln in Dalmatien. Es kann deshalbauf Grund eines Privatrechtstitcls ein Recht dieser Art ebenda nicht erworbenwerden. (Erkenntniss des k. k,Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Jänner1887, Z. 108.)
Gleichzeitiger Besitz oder Betrieb von mehr als einer Apotheke.Hofkanzlei-Decret vom 27. April 1833, Z. 0985.
Aus Anlass der Frage, ob zwei Polizeigewerbe gleicher Gattung in EinerPerson in verschiedenen Orten vereinigt werden dürfen, wird verordnet, dass inder Regel das Verbot der Vereinigung von zwei gleichartigen Polizei-Gewerben inEiner Person, wenn auch die Ausübung in verschiedenen Orten stattzufindenhätte, zu handhaben sei.
Beeret des Tiroler Guberniums vom 2. Mai 1844 Z. 10076,
Pr.-G.-S. 31. Bd. Nr. 53. S. 273.
Ueber die Anfrage des Guberniums hinsichtlich der Apotheker-Gerecht-same hat die h. vereinigte Hofkanzlei mit Decret vom 15. April d. J., Z.9961, Folgendes bedeutet:
Nach den allgemein bestehenden Directiven ist die Betreibung und derBesitz zweier gleicher Gewerbe in Einer Person untersagt und nach der mitdem Hofkanzlei-Decrete vom 17. Juli 1815 Z. 12274, zwar nur an die n.-ö.und ob der ennsische Regierung, dann die Gubernien von Böhmen, Mähren,Galizien und Steiermark intimirten Allh. EntSchliessung vom 3. Juli 1815, ist
*) Hinsichtlich Führung der Vormerkprotokolle über verkäufliche Apothekergewerbein Galizien und in der Bukowina, s. Minist. Verordg. vom 25. Juli 1887 R -G.-Bl. Nr. 98.