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1 (1896)
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Oeft'entHclie Apotheken. Gewerbe-Vorschriften.

sehaft verbundenen radicirten Gewerbes in dem über diese Liegen-schaft bestehenden Grundbuchs ein gesetzliches Hinderniss nichtentgegenstehe.

Ebensowenig kann es einem Zweifel unterliegen, dass bei Anlegung derneuen Grundbücher die im alten Grundbuche als Bestandteile einer Liegen-schaft eingetragenen radicirten Gewerbe in das neue Grundbuch, und zwar indie zweite Abtheilung des Gutsbestandsblattes zu übertragen und die bestimmtenBenennungen, unter welchen einzelne Grundbuchskörper allgemein bekannt sind,in der Aufschrift des Gutsbestandsblattes anzugeben waren. Die über die Re-gelung der Anlegung neuer Grundbücher erflossciien Gesetze und die zur Durch-führung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen des Justizministeriums schliessendiesfalls jeden Zweifel aus. In dieser Beziehung genügt die Hinweisung auf dieGesetze vom 2. Juni 1874, R.-G.-Bl. Nr. 88 bis 91, 97, 98, vom 11. März1875, R.-G.-Bl. Nr. 29, vom 5. December 1874, L.-G.-Bl. für Böhmen Nr. 92,vom 8. März 1893, L.-G.-Bl. für die Bukowina Nr. 23, vom 20. März 1874,L.-G.-Bl. für Galizien Nr. 29, vom 5. November 1874, L.-G.-Bl. für Görzund Gradisca Nr. 2. ex 1875, vom 25. März 1874, L.-G.-Bl. für Krain Nr. 12,und vom 25. März 1874, L.-G.-Bl. für Steiermark Nr. .28, sowie auf die Ver-ordnungen des Justizministeriums vom 10. Juli 1874, E.-G.-Bl. Nr. 103, vom16. März 1875, K.-G.-Bl. Nr. 30, vom 8. Februar 1875, L.-G.-Bl. für BöhmenNr. 13, vom 8. Mai 1873, L.-G.-Bl. für die Bukowina Nr. 26, vom 18. Mai1874, L.-G.-Bl. für Galizien Nr. 43, vom 26. Februar 1875, L.-G.-Bl. fürGörz und Gradisca Nr. 9, vom 18. Mai 1874, L.-G.-Bl. für Krain Nr. 13, undvom 18. Mai 1874 L.-G.-Bl. für Steiermark Nr. 33.

Ein Zweifel könnte nur in der Richtung erhoben werden, ob etwa dieVersäumniss der im Richtigstellungsverfahren in Gemässheit der §§. 5, 6 und7, lit. a) dos Gesetzes vom 25. Juli 1871, E.-G.-Bl. Nr. 96, bestimmten Edictal-frist die nachträgliche Uebertragung des radicirten Gewerbes oder der Benen-nung einer Realität ans dem alten in das neue Grundbuch ausschliesse. Aller-dings hätten nach dem eben bezogenen Gesetze jene Personen, welche an derBerichtigung des neuen Grundbuches, sei es durch Uebertragung des im altenGrundbuche eingetragenen radicirten Gewerbes, sei es durch Uebertragung derim alten Grundbuche ersichtlich gemachten Bezeichnung der Realität, ein In-teresse hatten, ihren diesfälligen Anspruch innerhalb der Edictalfrist zur An-meldung bringen sollen. Allein gemäss §. 6 desselben Gesetzes hat die Frist-versäumniss nur die Verwirkung des Rechtes auf Geltendmachung des Anspruchesgegenüber jenen dritten Personen zur rechtlichen Folge, welche bücherlicheRechte auf Grundlage der in dem neuen Grundbuche enthaltenen und nicht be-strittenen Eintragungen im guten Glauben erworben haben. Dadurch, dass dasmit einer Liegenschaft verbundene radicirte Gewerbe oder die Bezeichnungdieser Liegenschaft aus dem alten in das neue Grundbuch übertragen wird,können die bücherlichen Rechte dritter Personen eine Beeinträchtigung niemalserfahren, und es folgt daraus, dass das Gesetz vom 25. Juli 1871, R.-G.-Bl.Nr. 96, der nachträglichen Uebertragung radicirter Gewerbe oder der auf solcheGewerbe hinweisenden Bezeichnungen der Liegenschaften keineswegs binder-lich sei.

Da nach §. 104 G.-G. die Berichtigung der nach vollendeter grund-bücherlicher Eintragung wahrgenommenen Fehler statthaft ist, und in derUnterlassung der Uebertragung eines mit der Liegenschaft vorknüpften radi-cirten Gewerbes oder der Benennung der Realität aus dem alten in das neueGrundbuch ein Fehler insofern zu erkennen ist, als bei der Grundbuchsanlegungdiese Lobertragung nach den bezogenen Gesetzen und Verordnungen über die