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OefTentliche Apotheken, Gewerbe-Vorschriften.
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fahren zur Constatirung der Eealeigenschaft der fraglichen Gewerbe einzuleiten,weil gemäss der Ministerialverordnung vom 31. Oetober 1856, R.-G.-Bl. Nr. 204,die Eintragung im Grundbuche eine unerlässliche Voraussetzung hiefür bildet.Misslich erscheint es auch, wenn die Bezeichnung einer Realität, welche imalten Grundbuche den Bestand eines mit. der Realität verbundenen Gewerbesandeutete, in das neue Grundbuch nicht tibertragen wurde, wie z. B. wennanstatt der Bezeichnungen „Wirtshaus", „Gasthaus", „Einkehrhaus", „Taferne",„Brauhaus", „Backhaus" und ähnlicher, lediglich die Bezeichnung „Haus" indas neue Grundbuch aufgenommen wurde. Denn obgleich eine Bezeichnung,wie die erwähnten, sich nicht als eine präcise Eintragung eines Gewerberechtesdarstellt, kann gleichwohl laut Aeusserung des Ministeriums des Innern einesolche Bezeichnung im Zusammenhalte mit anderen Momenten, insbesondere mitdem Inhalte der der ersten Eintragung zugrunde liegenden Urkunde von denGewerbebehörden unter Umständen als eine die Eintragung eines radicirtenGewerberechtes beinhaltende erkannt werden.
Das Justizministerium hat sich sohin veranlasst gesehen, sich an denObersten Gerichtshof um ein Gutachten über die beiden Eragen zu wenden:
1. ob die radicirten Gewerbe nach den bestehenden gesetzlichen Vor-schriften den Gegenstand grundbücherlicher Eintragungen zu bilden haben;
2. ob und in welcher Weise es gesetzlich zulässig sei, die bei Anlegungder neuen Grundbücher unterlassene Uebertragung der auf radicirte Gewerbesich beziehenden Einträge und insbesondere auch der obgedachten, auf ein Ge-werbe hindeutenden Bezeichnungen der Realitäten aus den alten in die neuenGrundbücher nachträglich zu bewirken.
Hierüber wurde von Seite des Obersten Gerichtshofes das folgende, inder Plenarsitzung vom 25. Februar 1896 beschlossene Gutachten erstattet:
Nach §. 9 G.-G. können im Grundbuche nur dingliche Rechte und Lasten,ferner das Wiederkaufs- und Vorkaufsrecht, sowie das Bestandrecht eingetragenwerden. Diese gesetzliche Bestimmung steht der Bejahung der ad 1) gestellten
Frage nicht entgegen.
Denn die bezogene Bestimmung hat den Bestand von
Grundbuchskörpern zur Voraussetzung und hat nicht die Eintragung der Grund-buchskörper, ihrer einzelnen Bestandteile und der mit einem Grundbuchs-körper als integrirende Bestandtheile desselben verbundenen Rechte, vielmehrjene Eintragungen zum Gegenstande, welche die Erwerbung, Uebertragung,Beschränkung und Aufhebung der auf den Grundbuchskörper sich beziehendenbücherlichen Rechte betreffen. Es ergibt sich dies zweifellos aus den §§. 2 und4 G.-G., sowie aus den Gesetzen über die Anlegung neuer Grundbücher undüber die innere Einrichtung derselben. Nach diesen Gesetzen hat das Guts-bestandblatt alle Bestandtheile eines Grundbuchskörpers und diejenigen Rechteanzugeben, welche mit dem Eigenthume des Grundbuchskörpers oder einesTheils desselben verbunden sind. Dass zu diesen Rechten auch die radicirtenGewerbe gehören, kann nicht in Zweifel gezogen werden, da diese Gewerbemit dem Eigenthume eines Hauses oder Grundstückes dergestalt verknüpft sind,dass sie mit der Realität auf deren jeweiligen Eigenthümer übergehen. Zudemist durch die Verordnung der Ministerien der Justiz und des Handels vom31. Oetober 1856, E.-G.-Bl. Nr. 204, die Zulässigkeit der grundbücherlichenEintragung radicirter Gewerbe ausdrücklich anerkannt worden, und lässt sichmit Grund nicht behaupten, dass diese Verordnung durch das G.-G. oder durchdie auf die Anlegung neuer Grundbücher sich beziehenden Gesetze aufgehobenoder abgeändert worden sei. Die Frage ad 1) ist daher unbedingt dahin zubeantworten, dass der Ersichtlichmachung dos mit einer Liegen-