\ j€ w-wrsÄJ
■■■
476
Oeffentlieke Apotheken. Gewerbe-Vorschriften.
Grundbuclisprotokolle einzutragen, sondern nur in den von den politischen Be-hörden über die Realgewerbe im engen Sinne geführten Vormerksbüchern zuregistriren.
Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 13. Mai 1896
Z. 9451/)
betreffend die nachträgliche Uebertragung der auf radicirte Gewerbe sichbeziehenden Einträge aus den alten in die neuen Grundbücher.
Das k. k. Justizministerium hat in seinem Verordnungsblatte Stück VI.,vom 18. März 1896, auf Grund eines vom Obersten Gerichtshofe in der. Plenar-sitzung vom 25. Februar 1896 beschlossenen Gutachtens über die Frageder nachträglichen Uebertragung der auf radicirte Gewerbesich beziehenden Einträge aus den alten in die neuen Grund-bücher die in dem angeschlossenen Verordnungsblatte (Seite 57) enthalteneKundmachung erlassen.
Diese für die richterlichen Behörden bestimmte Kundmachung ist mittel-bar aucli für die Amtshandlungen der Gewerbebehörden auf Grund der Minist.-Verordnung vom 31. October 1856, E.-G.-Bl. Nr. 204, insoferne von Belang,als in solchen Fällen, in welchen die Aberkennung der Eealeigenschaft einesGewerbes wegen Mangels eines bezüglichen Eintrages im Grundbuche erfolgteund die durchgeführte, nachträgliche Uebertragung dieses Eintrages aus demalten in das neue Grundbuch nunmehr entsprechend nachgewiesen wird, all-fälligen Ansuchen um die "Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Bestim-mungen der citirten Minist.-Verordnung von den Gewerbebehörden ohne Ein-wendung der res judicata zu willfahren sein wird.
tt- • n t t t Statthaltern
Hievon wird die k. k. im Lanvernelimcn mit den be-
Eandesregierung
theiligten Ministerien zur Kenntnissnahme und Darnachachtnng mit dem Auf-trage verständigt, den Gewerbebehörden I. Instanz die sonach erforderlichenWeisungen zu ertheilen.
Kundmachung des k. k. Justizministeriums V. 9. März 1S96,
Z. 4758,
V.-Bl. d. Just. Min. XII. Jahrg. S. 57,
betreffend die nachträgliche Uebertragung der auf radicirte Gewerbesich beziehenden Einträge aus den alten in die neuen Grundbücher.
Bei Anlegung der neuen Grundbücher wurde vielfach die Uebertragungder in den alten Grundbüchern enthaltenen Einträge, betreffend den Bestandvon mit Liegenschaften verbundenen (radicirten) Gewerben in die neuen Grund-bücher unterlassen. Diese Unterlassung, welche theils auf Versehen zurückzu-führen, ist, deren Sanirung im Eichtigstellungsverfahren von den Parteien nichterwirkt wurde, theils aber in der Rechtsauffassung mancher Gerichte ihrenGrund hatte, dass die radicirten Gewerbe nach dem allgemeinen Grundbuchs-gesetze keinen Gegenstand der grundbücherlichen Eintragung zu bilden haben,hat auf dem Gebiete des Gewerberechtes zu misslichen Consequenzen geführt,da die Gewerbebehörden der Ansicht sind, es unterlassen zu müssen, das Ver-
*) An sämmtliche politische Landesstellen mit Ausnahme jener inInnsbruck. Triest, Zara und Laibach.