w /~r-cv /
Oeffentliche Apotheken. Gewerbe-Vorschriften.
475
Verordnung der k. k. Ministerien der Justiz und des Handelsvom 31. October 1856,
K.-G.-Bl. Nr. -204,
über das Verfahren zur Constatirung der Realeigenschaft der in den
Grundbüchern als radicirt eingetragenen Gewerbe.
Zur Erzielung eines geregelten Vorganges bei Constatirung der Realeigen-schaft der in den ordentlichen Grundbüchern als radicirte eingetragenen Ge-werbe finden die Ministerien der Justiz und des Handels zu verordnen, wiefolgt:
§. 1. Die Frage, ob einem in den öffentlichen Büchern als radicirt ein-getragenen Gewerbe die Realeigenschaft wirklich zukommt, ist ausschliessendvon der Gewerbsbehörde zu beurtheilen und zu entscheiden.
§. 2. Wenn es sich um die Fällung einer solchen Entscheidung handelt,hat die Gewerbsbehörde den Eigenthümer des Gewerbes zur Beibringung derBeweise über dessen Realeigenschaft mit Bestimmung einer angemessenen Fristund mit dem Bedeuten aufzufordern, dass nach Ablauf derselben die Ent-scheidung gefallt und das Gewerbe, wenn es als radicirt nicht erkannt wird, indem öffentlichen Buche gelöscht werden wird.
§. 5. Wird durch die Entscheidung das eingetragene Gewerbe als radi-cirt nicht erkannt, so ist nach eingetretener Rechtskraft, über Ansuchen derGewerbsbehörde das Gewerbe in den öffentlichen Büchern zu löschen.
Verordnung der k. k. Ministerien der Justiz und desHandels vom 18. Jänner 1859,
K.-G.-Bl. Nr. IG,betreffend die Eintragung der radicirten Gewerbe in die Grundbuchs-protokolle und Vormerkbücher.
Ueber Anfrage, oh Roalgewerbsrechte von den Grundbuchsbehörden in denneuen Grundbuchsprotokollen ersichtlich zu machen sind, haben die Ministeriender Justiz und des Handels folgende Bestimmungen zu erlassen befunden:
Nur jene Realgewerbe, welche mit einer Realität so untrennbar verbundensind, dass sie in der Regel nur mit derselben an andere Personen übertragenoder verpfändet werden können, daher auf der Realität selbst haften, d. h. dieradicirten Gewerbe, können einen Gegenstand der Grundbücher bilden.
Die Eintragung dieser radicirten Gewerbe in die neuen Grundbuchs-Pro-tokolle hat von den Grundbuchsbehörden nur über Ansuchen der zur Entschei-dung über die Realeigenschaft der Gewerbe berufenen Gewerbsbehörden zuerfolgen.
Sind solche radicirte Gewerbe etwa in den von den politischen Behördenüber die Realgewerbe geführten Vormerkbüchern eingetragen worden, so sinddieselben nach ihrer Uebertragung in die Grundbuchsprotokolle in diesen Vor-merkbüchern zu löschen.
Den Parteien (Gewerbsberechtigten und Gläubigern) ist unbenommen, er-forderlichen Falles die Gewerbsbehörden um die Veranlassung der grundbücher-lichen Eintragung der radicirten Gewerbe anzugehen.
Jene Eealgewerbe hingegen, welche für sich allein durch Kauf oder son-stigen privatrechtlichen Titel an andere Personen übertragen werden dürfen undwelche daher insgemein frei verkäufliche Gewerbe heissen, sind niemals in die