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1 (1896)
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Oeffentliche Apotheken. Gewerbe-Vorschriften.

nicht schon einzelne Gewerbe eine nach besonderer Erhebung erfolgte Bestätigungder Verkäuflichkeit von Seite der Landes- oder Hofstelle aufweisen können,dargethan werden.

Hofkanzlei-Decret vom 19. October 1842 Z. 32409,

betreffend die Ausübung von Realgewerben.

Zufolge Allh. Entschliessung vom 4. d. M. haben S. Majestät zu geneh-migen geruht, dass folgende von der Vereinigten Hofkanzlei unterm 6. Novem-ber 1840 in Absicht auf die Ausübung von Kealgewerben durch befähigte Werk-führer an die ob der ennsische Regierung erlassene Verordnung zur Erzielungeines gleichmässigen Verfahrens auch den übrigen Länderstellen zur Nachachtungu. zw. sowohl hinsichtlich der Polizei- als Commerzial-Gewerbe bekannt gegebenwerde.

Nach den bestehenden Gesetzen dürfen persönliche Gewerbe nur an solchePersonen, welche die zum Gewerbebetriebe erforderlichen und gesetzlich vor-geschriebenen Eigenschaften besitzen, verliehen und von diesen nur unmittelbarselbst ausgeübt, daher weder verpachtet, noch sonst veräussert oder vererbtwerden. *)

Anders verhält es sich aber bei den realen, nämlich radicirten und ver-käuflichen Gewerben, welche unter denselben Rechtstiteln, wie jede andere werth-volle Sache erworben, besessen, bloss zeitlich oder auf immer veräussert undvererbt werden dürfen.

Insofern jedoch zum persönlichen Betriebe der Gewerbe gewisse Eigen-schaften vorgeschrieben sind und der Eigenthümer eines Kealgewerbes diesevorgeschriebenen Eigenschaften nicht besitzt, wird dadurch das allgemeine Rechtjedes Eigenthümers, seine Sache auch selbst auf eigene Rechnung zu betreibenund für sich zu benützen, bei dem Eigenthümer eines Realgewerbes, welchersich in jenem besonderen Falle befindet, noch keineswegs unbedingt aufgehoben,sondern nur soweit, als es mit jener Vorschrift noch verträglich ist, beschränkt.

Es ist daher zwar allerdings nicht zulässig, dass der Eigenthümer einesRealgewerbes, welcher die zum persönlichen Betriebe erforderlichen Eigen-schaften nicht besitzt, dasselbe in eigener Person oder auf eigene Rechnungdurch eine beliebige von ihm zum Werkführer gewählte Person ausübe. Alleines kann einem Gewerbseigenthümer, der sich im obgedachten Ealle befindet,keineswegs verwehrt werden, sein Gewerbe auf eigene Rechnung auch durcheinen Werkführer, welcher jedoch die vorgeschriebenen persönlichen Eigenschaftenbesitzt und nachweiset, auf eine solche Art betreiben zu lassen, dass dieserunmittelbar selbst für den ordnungsmässigen Gewerbsbetrieb zu haften hat, unddafür mittelbar auch der Gewerbseigenthümer verantwortlich bleibt, was umso weniger als gegen öffentliche Rücksichten und bestehende Gesetze verstossendangesehen werden kann, als auf eine gleiche Weise selbst den Witwen derInhaber persönlicher Gewerbe die Fortführung des Gewerbes durch einen Werk-führer verstattet ist."

Hiernach hat sich daher das (die) .... in vorkommenden Fällen zu be-nehmen und die Unterbehörden anzuweisen.

*) Diese Bestimmung wurde modificirt durch die §§. 58 u. 59 der G.-O. vom Jahre1859 (Seite 472.) S. auch 4. Capitel.