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Oeffentliche Apotheken. Gewerbe-Vorschriften.
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hinsichtlich der Apotheker- und chirurgischen Gewerbe die besondern polizeilichen undsonstigen öffentlichen Rücksichten fortan noch massgebend bleiben.
Nachdem die Vorschriften der Gewerbeordnung vom Jahre 1859 zufolge Art. V. der-selben (mit Ausnahme der citirten §§. 58 und 59), auf die Apotheken keine Anwendungirnden und auch die neueren gewerbegesetzlichen Bestimmungen für die Apotheken nichtverbindlich erklärt wurden, bestehen somit hinsichtlich der Apotheken die bisher nicht auf-gehobenen älteren Gewerbe-Vorschriften auch gegenwärtig- noch in Kraft.
Die Apotheker-Gewerbe sind entweder reale*) oder persönliche, die realen theilsradicirte, theils frei verkäufliche. Diese verschiedenen Eigenschaften der Apotheker-gewerbe defmirt das an das böhmische Gubernium ergangene
Hofdecret vom 9. December 1824, Z. 35822.
1. Personalgewerbe, d. i. solche, welche bloss auf die Person desAnwerbers verliehen werden, sind, wofern er unverehelicht stirbt, mit dessenTode sogleich erloschen. Hinterlässt er aber eine Witwe, so ist zuvor der-selben, so lange sie' nicht zu einer zweiten Ehe schreitet, keineswegs aber denKindern gestattet, das Gewerbe fortzuführen.**) Diesen letzteren darf nur dann,wenn der mit einem Personalgewerbe, welches ordentlich erlernt werden muss,versehene Vater Bürger war, und sie die erforderlichen Eigenschaften besitzen,bei übrigens gleichen Fälligkeiten und Verdiensten nach dem Tode oder derneuerlichen Verheiratung der Witwe der Vorzug vor anderen Mitwerberneingeräumt werden. Personal-Gewerbe sind demnach weder erblich, noch ver-käuflich und ebensowenig einer Verpfändung oder einer Schuldvormerkung' fähig.
Sie können also auch unter keinem Gesichtspunkte den Gegenstand einesGrundbuches oder irgend einer anderweitigen Vormerkung abgeben.
2. Radicirte Gewerbe, d. i. solche, welche ausdrücklich in der Haus-gewähr enthalten sind, mithin einen wahren Theil des Hauses und seinesWerthes ausmachen, gehören in das ordentliche Grundbuch und es kann hieraufeine Verpfändung und Schuldvormerkung nirgend anderswo Platz greifen, alsbei diesem Grundbuche. Sie sind von dem Hause ohne Vorwissen und eigeneBewilligung der Landesstelle niemals; mit Vorwissen und Bewilligungdes letzteren aber auch nur insofern trennbar, als vorläufig die Sache mit denGläubigern, welche auf einem solchen, mit einem radicirten Gewerbe versehenenHause vorgemerkt sind, sowie auch mit der Grundherrschaft wegen der ihrauf einem solchen radicirten Gewerbe zuwachsenden grundherrlichen Gerecht-same ausgeglichen und berichtigt worden ist, indem bei der aus besonderenUrsachen erfolgenden Trennung eines radicirten Gewerbes von dem vorigenHause, das Gewerbe in derselben Eigenschaft auf ein anderes Haus übertragenund der Hausgewähr des neuen Hauses eingeschaltet werden muss. — DieseGewerbe unterliegen daher, wie alle, einer grundbücherlichen Realität ankle-benden Gerechtsame dem Bande der Grundobrigkeit und seinen Folgen,
3. Verkäufliche Gewerbe, d. i. solche, welche keinem Hause förmlichankleben, doch aber von dem Eigenthümer an seine Kinder übertragen, ver-kauft, verschenkt, verpfändet werden können, müssen, um für solche zu gelten,schon vor dem Jahre 1775 bestanden haben und schon vor diesem Normal-jahre unter einem Privatrechtstitel von Geschenk, Abtretung, Kauf, Verheiratung,Erbschaft u. dgl. von einem Besitzer auf den anderen mit obrigkeitlicherBestätigung übertragen worden sein, und alle diese Emständc müssen, insofern
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*) Realgewerbe erlöschen nur durch gänzliche Verzichtleistung. (Hofdecret vom2. August 1S15.)
**) Moditicirt durch spätere Verordnungen.