Print 
1 (1896)
Place and Date of Creation
Page
472
URN (Page)
  
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
 

\J YNTtf

-*=~*r

472

Apotheken. Allgemeine gesetzliche Bestimmungen.

Krakau und Bukowina, Dalmatien auch bei den Apotheker-Gewerben in An-wendung kommen.*)

Hienach hat es bei TJebertragung der Personalapotheken nach dem Todedes letzten Besitzers oder durch Acte unter Lebenden von der bisherigen Con-cursausschreibung abzukommen.

Diese beiden Paragraphe der Gewerbeordnung vom Jahre 1859 lauten:

§. 58. Jeder Gewerbetreibende kann sein Gewerbe auch durch einenStellvertreter ausüben oder dasselbe verpachten.

Ein llealgewerbe, dessen Eigenthümer die gesetzliche Eignung zur Aus-übung desselben nicht besitzt, kann nur durch einen Stollvertreter oder Pächterbetrieben werden.

Ein Stellvertreter oder Pächter muss immer gleich dem Gewerbsinhaberselbst die für den selbstständigen Betrieb des betreffenden Gewerbes erforder-lichen Eigenschaften besitzen und bei concessionirten Gewerben der Behördezur Genehmigung angezeigt werden.

§. 59. Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden hat der Erbe oderLegatar, wenn er das Gewerbe fortführen will, dasselbe auf eigenen Namenneu anzumelden.

Desgleichen hat eine neue Anmeldung stattzufinden, wenn ein Gewerbs-etablissement durch Acte unter Lebenden auf einen Anderen übertragen wird.

Ist das Gewerbe ein concessionirtes, so bedarf es in beiden Fällen einerneuen Concession. Nur für Rechnung der Witwe oder der minderjährigen Erbenbis zur erreichten Grossjährigkeit kann ein concessionirtes Gewerbe auf Grund-lage der alten Concession fortgeführt werden.

Zur Fortführung eines Gewerbes für Rechnung der Massa während einerConcurs- oder Verlassenschaftsabhandlung bedarf es weder einer neuen Anmeldungnoch Concession.

In diesem, wie im vorhergehenden Falle ist, wenn die Natur des Ge-werbes es fordert, ein qualificirter Stellvertreter (§. 58) zu bestellen.

Erkeimtiüss des k. k. Verwaltiuigsgerichtshofes vom11. April 1889, Z. 1381.

Den bestehenden Gesetzen zufolge sind nur: öffentliche Apothekenund Hausapotheken der Aerzte, die letzteren in der Entfernung voneiner Stunde von einer öffentlichen Apotheke, gestattet.

A. Oeffentliche Apotheken.

1. Eigenschaften der Apothekerge rechtsame. Gewerbe-Vorschriften.

Alle älteren Vorschriften sprechen von Apotheker-Gewerben. Dem Ho f kämm er"Decrete vom 2. Mai 1809, P.-G.-S. 32. Bd. Nr. 44, Seite 104, zufolge bildete der Betriebeiner öffentlichen Apotheke ein Polizeigewerbe (im Gegensatze zu den Commerzial-Gewerben), und mit dem Hofkanzlei-Decreto vom 23. Mai 1846 wurde angeordnet, dass

*) Durch das Gesetz vom 15. März 1883, E.-G.-Bl. Nr. 39, betreffend die Abänderungund Ergänzung der Gewerbe-Ordnung ist in der Ministerial-Verordnung vom 11. Jänner 1861,E.-G.-Bl. Nr. 8, laut welcher die §§. 58 und 59 der Gewerbe-Ordnung vom 20. December1859, E.-G.-Bl. Nr. 227, auch auf die Apothekergewerbe in Anwendung zu kommen haben,keine Aenderung eingetreten. (Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom5. März 1884, Z. 2816.)