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Praxis des Sanitätspersonals an den Auslandgrenzen.
Wundärzte, Thierärzte und Hebammen zur Ausübung; ihrer Berufsthätigkeit zuermächtigen, haben Allerhöclistdieselben den Abschluss einer diesfälligeu Ueber-
einkunft beschlossen und zu diesem Behufe zu Bevollmächtigen ernannt.....
welche auf Grund der ihnen ertheilten Vollmachten, über folgendeArtikel übereingekommen sind:
Artikel 1. Die deutschen Aerzte, Wundärzte, Thierärzte und Hebammen,welche in der Nähe der deutsch-österreichischen Grenze wohnhaft sind, sollen dasRecht haben, ihre Berufsthätigkeit auch in den österreichischen, in der Nähe derGrenze belegenen Orten in gleichem Masse, wie ihnen dies in der Heimat ge-stattet ist, auszuüben, vorbehaltlich der im Artikel 2 enthaltenen Beschränkung,und umgekehrt sollen unter gleichen Bedingungen die österreichischen Aerzte,Wundärzte, Thierärzte und Hebammen, welche in der Nähe der österreichisch-deutschen Grenze wohnhaft sind, zur Ausübung ihrer Bernfsthätigkeit in dendeutschen, in der Nähe der Grenze belegenen Orten befugt sein.
Artikel 2. Die vorstehend bezeichneten Personen sollen bei der Ausübungihres Berufs in dem anderen Lande zur Selbstverabrcichung von Arzneimittelnan die Kranken, abgesehen von dem Falle drohender Lebensgefahr, nicht be-fugt sein.
Artikel 3. Die Personen, welche in Gemässheit des Artikels 1 in den inder Nähe der Grenze belegenen Orten des Nachbarlandes ihren Beruf ausüben,sollen nicht befugt sein, sich dort dauernd niederzulassen, oder ein Domicil zubegründen, es sei denn, dass sie sich der in diesem Lande geltenden Gesetz-gebung und namentlich nochmaliger Prüfung unterwerfen.
Artikel 4. Es gilt als selbstverständlich, dass die Aerzte, Wundärzte,Thierärzte und Hebammen eines der beiden Länder, wenn sie von der ihnenim Artikel 1 dieser Lebereinkunft zugestandenen Befugniss Gebrauch machenwollen, sich bei der Ausübung ihres Berufes in den in der Nähe der Grenzebelegenen Orten des anderen Landes den dort in dieser Beziehung geltendenGesetzen zu unterwerfen haben.
Ausserdem wird jede der beiden Regierungen ihren Medicinalpersonen an-empfehlen, bei den in Kede stehenden Anlässen die in dem anderen Lande be-züglich der Ausübung der betreffenden Bernfsthätigkeit erlassenen Administrativ-Yorschriften zu befolgen.
Artikel 5. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll zwanzig Tage nach beider-seits erfolgter Publication derselben in Kraft treten und sechs Monate nachetwa erfolgter Kündigung seitens einer der beiden Regierungen ihre Wirksam-keit verlieren. Sie soll ratificirt und die Ratificationen sollen sobald als möglichin Berlin ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnet undihr Siegel beigedrückt.
In zweifacher Ausfertigung vollzogen zu Berlin, am 30. September 1882
Die vorstehende Uebereinkunft wird nach erfolgter Auswechslung derRatificationsurkunden mit der Wirksamkeit für die im Reichsrathe vertretenenKönigreiche und Länder kundgemacht.
Wien, am 23. Juni 1883.