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1 (1896)
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465
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Praxis des Sanitätspersonals an den Auslandgrenzen.

4G5

Führung einer Hausapotheke auf Bedarfszeit steht der Landesregierung zu.

In der Regel wird die Führung einer Hausapotheke nur dann gestattetwerden, wenn von dem Wohnorte des Arztes im umkreise von zwei Meilensich keine öffentliche Apotheke befindet.

§. 8. Die Aerzte sollen sich angelegen sein lassen, die Vaccination undRevaccination in der Bevölkerung zu fördern.

§. 9. Aerzten, Wundärzten, Thierärzten und Hebammen gebürt, falls siezu gerichtsärztlichen oder sanitätspolizeilichen Functionen beigezogen werden,ohne hiefür bestellt zu sein, eine vom Aerar zu leistende Vergütung.

§. 10. Ausser den für die Ausserachtlassung der vorstehenden Anord-nungen in dieser Verordnung festgesetzten Strafen bestimmt das Strafgesetz dieAhndung der strafbaren Handlungen, welche von Sanitätspersonen gegen dieSicherheit des Lebens und der Gesundheit begangen werden.

§. 11. Die Landesregierung kann einer Sanitätsperson im Falle erwiesenerUnfähigkeit die Ausübung der Praxis für solange untersagen, bis sie durch eineneuerliche Prüfung die Nachholung der mangelnden Kenntnisse nachgewiesen hat.

c) Verhältniss zum Auslande.

Den oben (s. Seite 44G u. ff.) angeführten Vorschriften zufolge dürfen Ausländer, wenn sieauch an einer inländischen Lehranstalt das Diplom erlangt haben, ebensowenig, wie Inländer,welche ein ausländisches Diplom aus einem Zweige der Heilkunde erlangt haben, in Oester-reich ihre Praxis ausüben. Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich der Praxis in denGrenzgebieten, indem innerhalb dieser auch im Auslande sosshaften Sanitätspersonen diePraxis gestattet ist. In dieser Hinsicht bestehen folgende Vorschriften.

Hofkanzlei-Decret vom 30. September 1837 Z. 24361,

(an die Länderstellen von Tirol, ob der Enns, Böhmen, Mähren, Galizien, Mailand, Venedig,

Zara),

betreffend die Praxis ausländischer Aerzte in Grenzgegentlen.

S. Majestät haben unterm 26. d. M. folgende Allerh. EntSchliessung her-abgelangen zu lassen geruhet:

Ausländische von ihren Regierungen berechtigte Aerzte und Wundärztesind bei der von ihnen bisher in Grenzgegenden Meiner Länder ausgeübtenPraxis, unter der Bedingung auch noch ferner nicht zu beirren, dass sie hiebeian die in Meinen Staaten bestehenden Vorschriften bei Vorlust dieser Praxisund unter den übrigen gesetzlichen Folgen gebunden sind."

Danach hat sich die Landesstelle, welcher man die Beilagen des Berichtesvom .... zurückstellt, zu benehmen und das Erforderliche an die Kreisämterzu erlassen.

Uebereinkunft zwischen Oesterreich-Ungarn und demDeutschen Reiche vom 30. September 1882,

E.-G.-B1. 1883, Nr. 120,

betreffend die gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnhaften

Medicinalpersonen zur Ausübung der Praxis.

Nachdem Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmenetc. und Apostolischer König von Ungarn und

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen es für nützlichbefunden haben, gegenseitig die in der Nähe der Grenze wohnhaften Aerzte,

Da im er, Sanitätsgesetze. 30