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1 (1896)
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467
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Praxis des Sanitätspersonals an den Auslandgrenzen.

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Mit dem Erlasse des k. k. Ministeriums des Innern vom 4. August 1884Z. 11487, wurden in Durchführung- des Artikels 4 des vorstehenden Uebereinkommens denpolitischen Landesbehürden die in Bayern, bezw. in Sachsen und in Preussen geltendenMedicmalvorschnften mit dem Auftrage mitgetheilt, dieselben den in der Nähe der deutschenKelchsgrenze wohnhaften und auf bayerischem bezw. sächsischem und preussischem Ge-biete die Praxis ausübenden Aerzten, Wundärzten, Thicrärztcn und Hebammen ihres Ver-waltungsgebietes in geeigneter Weise bekannt geben bezw. behändigen zn lassen, damit diesein die Lage versetzt werden, ihren Beruf auf dem jenseitigen Gebiete klaglos ausüben zuköunen.

Leber die den Arzneimittelverkehr und die Abgabe von Arzneien aus den Apothekenan der Grenze betreffenden Vorschriften s. den V. Abschnitt 4. Cap.

Uebereinkunft zwischen Oesterreich-Ungarn und der Schweizvom 29. October 1885,

K.-G.-Bl. 1886 Nr. 134,

betreffend die gegenseitige Zulassung der im Grenzgebiete wohnhaften

Medicinal-Personen zur Ausübung der Praxis.

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König- von Böhmen etc. undApostolischer König von Ungarn und der Bundesrath der Schweizerischen Eid-genossenschaft haben, um die in der Nähe der Grenze wohnhaften Aerzte,Wundärzte, Thierärzte und Hebammen gegenseitig zur Ausübung ihrer Berufs-thätigkeit zu ermächtigen, den Abschluss einer diesfälligen Uebereinkunft be-schlossen und zu diesem Behufe zu Bevollmächtigten ernannt:.....

welche, nachdem sie sicli ihre Vollmachton mitgetheilt und dieselbenin guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Artikel überein-gekommen sind :

Artikel 1. Die schweizerischen Aerzte, Wundärzte, Thierärzte und Heb-ammen, welche in der Nähe der schweizerisch-österreichischen Grenze wohnen,sollen das Recht haben, ihre Berufstätigkeit auch in den österreichischen, inder Nähe der Grenze gelegenen Orten in gleichem Masse, wie ihnen dies inder Heimat gestattet ist, auszuüben, und umgekehrt sollen unter gleichen Be-dingungen die österreichischen Aerzte, Wundärzte, Thierärzte und Hebammen,welche in der Nähe der österreichisch-schweizerischen Grenze wohnen, zur Aus-übung ihrer Bemfsthätigkeit in den schweizerischen, in der Nähe der Grenzegelegenen Orten befugt sein.

Artikel IL Die Personen, welche in Gemässheit des Artikels I in denin der Nähe der Grenze gelegenen Orten des Nachbarlandes ihren Beruf aus-üben, sollen nicht befugt sein, sich dort dauernd niederzulassen oder ein Do-micil zu begründen, es sei denn, dass sie sicli der in diesem Lande geltendenGesetzgebung und namentlich nochmaliger Prüfung unterwerfen.

Artikel 111. Es gilt als selbstverständlich, dass die Aerzte, Wundärzte,Thierärzte und Hebammen eines der beiden Länder, wenn sie von der ihnenim Artikel I dieser Uebereinkunft zugestandenen Bofugniss Gebrauch machenwollen, sich bei der Ausübung ihres Berufes in den in der Nähe der Grenzegelegenen Orten des anderen Landes den dort in dieser Beziehung geltendenGesetzen und Administrativ-Vorschriften zu unterwerfen haben.

Artikel IV. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll 20 Tage nach beider-seits erfolgter Publication derselben in Kraft treten und 6 Monate nach etwaerfolgter Kündigung seitens einer der beiden Regierungen ihre Wirksamkeit

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