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Praxis des Sanitätspersonals in Bosnien.
ein vollständiges Nationale, den gewählten Wohnort und die Bezeichnung derauszuübenden Praxis zu enthalten hat. Die Kreisbehörde prüft die vorgewiesenenUrkunden und stellt dem Bewerber, wenn er seine Befähigung zur Ausübungder beabsichtigten Praxis dargethan hat, eine Bescheinigung über die Annahmeder Anmeldung aus. Durch die Annahme der Anmeldung wird die Befugnisszur Ausübung der Praxis im ganzen Landesgebiete erlangt. Die Kreisbehördehat die Namen der zur Praxis zugelassenen Sanitätspersonen den Apothekernim Kreise mitzutheilen und der Landesregierung anzuzeigen, welche eine Stamm-rolle über alle Sanitätspersonen des Landes führt. Gegen die Verweigerungder Annahme der Anmeldung steht dem Bewerber der Kecurs an die Landes-Begierung zu, welche hierüber in letzter Instanz entscheidet. Landesangehörige,welche an anderen Lehranstalten, als an denen der österr.-ung. Monarchie ihreAusbildung erhalten haben, bedürfen zur Ausübung der Praxis einer speciellenBewilligung der Landesregierung.
In den Nachbarbezirken des Auslandes ansässigen Aerzten, Wundärzten,Thierärzten und Hebammen ist die Ausübung ihrer Kunst in den Grenzgegendendes Inlandes unter der Bedingung gestattet, dass sie die im Lande giltigen Vor-schriften beobachten.
Den k. u. k. Militärärzten ist die Ausübung der ärztlichen Praxis imLande auch ohne vorherige Anmeldung gestattet.
§. 2. Die Aufsicht über die in einem Kreise ansässigen Sanitätspersonensteht der Kreisbehörde zu.
§. 3. Die Aerzte, Wundärzte, Zahnärzte, Thierärzte und Hebammen habenihre Kunst mit Fleiss, Kedlichkeit und Verschwiegenheit zu üben und sindberechtigt, dafür die entsprechende Entlohnung zu fordern.
§. 4. Der Arzt hat dem allgemeinen Gesundheitszustande der Menschenund Thiere in dem Orte und Bezirke, wo er sich niedergelassen hat, seineAufmerksamkeit zuzuwenden, vorzunehmende Verbesserungen, abzustellendePehler oder Missbräuche, sowie den allfälligen Mangel an Sanitätspersonale oderdas Vorkommen von unbefugten Aerzten oder Curpfuschern zur Kenntniss derKreisbehörde zu bringen.
§. 5. Alle Aerzte, Wundärzte, Zahnärzte und Hebammen sind bei einerStrafe bis zu 25 fl. verpflichtet, den staatlichen Sanitätsorganen und Behördenauf Verlangen ämtliche Auskünfte zu ertheilen und bei allgemeinen sanitäts-polizeilichen Vorkehrungen den behördlichen Anordnungen Folge zu leisten.
§. 6. Ein besonderes Augenmerk haben die Aerzte den endemischen undepidemischen Krankheiten in ihrem Wohnorte und in dessen Umgebung zuschenken. Sie haben das Entstehen einer Endemie oder Epidemie unterMenschen oder einer Seuche unter den Thieren bei einer Strafe von 10—100 fl.ö. W., sogleich der Bezirksbehörde anzuzeigen. Bei Flecktyphus, asiatischerCholera, Pest und bei den hochgradig ansteckenden und gefährlichen Thier-krankheiten ist schon der erste Erkrankungsfall anzuzeigen. Dieselbe Verpflich-tung haben auch die Aerzte in den Grenz-Bezirken, falls sie den Ausbruch vonEpidemien oder Thierseuchen in angrenzenden Theilen des Nachbarlandes inErfahrung bringen.
§. 7. Arzneien, deren Bereitung und Verabreichung den Apothekern speciellvorbehalten ist, dürfen die Aerzte oder Wundärzte nur dann verabfolgen, wennsie hiezu speciell berechtigt sind, oder wenn die Beschaffung der Heilmittel ausder nächsten Apotheke ohne Gefahr nicht thunlich ist. Die Bewilligung zur