Druckschrift 
1 (1896)
Entstehung
Seite
463
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

VA. fW "Vf

Praxis des Sanitätspersonals in Bosnien.

463

§. 47. Der zur Ausübung' berechtigte Arzt kann bei der Anwendung der Heilmethodekeiner Beschränkung' unterzogen werden, er steht jedoch bezüglich seines Wirkens unter derControle des Staates und ist für die von ihm begangenen Kunstfehler verantwortlich.

§. 48. Die Entlohnung der privatärztlichen Hilfeleistung hängt vom gegenseitigenUebereinkommen ab; wo dies nicht zu Stande gekommen ist, wird dieselbe in strittigenFällen durch das Gericht nach Anhörung von Sachverständigen bestimmt. Der Minimalsatz,für das ganze Land giltig, wird jedoch mit Berücksichtigung der verschiedenen Interessender Städte und Gemeinden scalenmässig fortschreitend durch den Minister des Innern fest-gesetzt.

b) Verhältniss zu Bosnien und zur Hercegovina.

In Bosnien und in der Hercegovina ist die Berechtigung zur Ausübung der Praxisallen an den betreffenden österreichischen oder ungarischen Fach-Unterrichts-Anstalten aus-gebildeten und promovirten, bezw. diplomirten oder approbirten Aerzten, Wundärzten, Thier-ärzten und Hebammen sowie Pharmaceuten gestattet.

Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 28. Juli 1879,

Z. 11483,

betreffend die Ausübung der ärztlichen, wundärztlichen, thierärztlichenund Hebammenpraxis in Bosnien und in der Hercegovina.

Die k. k. . . erhält in der Anlage eine Abschrift der von Seite des k. u. k.gemeinsamen Ministeriums unterm 22. Juli 1. J., Z. 3519/B. H. erflossenenVer-ordnung betreffend die Ausübung der ärztlichen, wundärztlichen, zahnärztlichen,thierärztlichen und Hebammen-Praxis in Bosnien und der Hercegovina" mit demAuftrage, das Geeignete zu veranlassen, damit obige Verordnung zur Kenntnissjener Kreise gelange, in welchen auf die Ausübung der erwähnten Praxis inden gedachten Ländern reflectirt werden könnte.

Verordnung

betreffend die Ausübung der ärztlichen, wundärztlichen, zahnärztlichen,thierärztlichen und Hebammen-Praxis in Bosnien und der Hercegovina.

§. 1. Den an einer Universität oder anderen dazu berechtigten Lehr-anstalt der österr.-ungarischen Monarchie ordnungsmässig promovirten, diplo-mirten oder approbirten Aerzten, Wundärzten, Zahnärzten, Thierärzten undHebammen, welche Angehörige Bosniens und der Hercegovina oder der öster.-ungar. Monarchie sind, ist die Ausübung der Praxis in Bosnien und der Her-cegovina gestattet.

Dieselben haben zu diesem Zwecke bei der Kreisbehörde, in derenAmtsbezirke sie sich niederlassen wollen, eine Anmeldung zu überreichen,

welche unter Beilegung der ihre

Qualification

bezeugenden Documente

Der prakticirende Arzt ist verpflichtet, innerhalb des Gebietes seiner Wirksamkeitdiesem Auftrage nachzukommen; nach Gegenden, die ausser dem Bereiche seiner Wirksam-keit gelegen sind, kann er nur, wenn er hiemit einverstanden ist, entsendet werden.

§. 85. Jeder behördliche, sowie jeder prakticirende Privatarzt ist bei Epidemien ver-pflichtet, die von der Behörde in Bezug auf die Epidemie empfangenen Anordnungen zuvollziehen. Diese Anordnungen dürfen jedoch mit den Bestimmungen des §. 47 nicht imWiderspruche stehen.

Dem Arzte ist nicht gestattet, den in Folge der Seuche Erkrankten die erste ärztlicheHilfeleistung, wenn sie von ihm in Anspruch genommen wird, zu verweigern; desgleichenist er gehalten, im Falle in seinem Wohnorte kein anderer prakticirender Arzt ist, auch dieweitere Behandlung zu übernehmen.