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Praxis des Sanitätspersonals. Yerlaättniss zu Ungarn.
Lehranstalt zu Budapest über die für die Aufnahme der Candidaten geforderteVorbildung-, über die Dauer dos Studiums, die Zahl und den Umfang derLehrgegenstände, die Art der Ablegung der strengen Prüfungen im Wesent-lichen mit den Bestimmungen für das thierärztliche Studium in Wien überein-stimmen, so wird über Ersuchen des kgi. ungarischen Ministers für Ackerbau,Industrie und Handel einvernehmlich mit dem k. k. Ministerium für Cultusund Unterricht gestattet, dass die an der Budapester kgl. Ungar, veterinär-ärztlichen Lehranstalt nach dem Studienplane vom Jahre 1875 aus-gebildeten und diplomirten Thierärzte, wenn sie sich auf österreichischemGebiete niederlassen und hier das Staatsbürgerrecht erwerben, ihre Praxis da-selbst ungestört ausüben können.
Hiovon wird die k. k. Statthalterei zur Darnachachtung in Kenntniss
Selbstverständlich müssen sich die in Ungarn Praxis ausübenden Österreich]sehenSanitätspersonen an die imgarischen Sanitätsvorschriften und umgekehrt die in Oesterreichprakticirenden ungarischen Sanitätspersonen an die in Oesterreich geltenden Anordnungenhalten. Hinsichtlich der ärztlichen Praxis in Ungarn enthält das im Jahre 1870 er-lassene Sanitätsgesetz die folgenden Bestimmungen.
XIV. Gesetz-Artikel vom Jahre 1876über die Regelung des öffentlichen Sanitätswesens.
VI. Abschnitt.
Aerztliche Praxis.
§. 43. In Ungarn ist zur Ausübung der ärztlichen Praxis nur Derjenige berechtigt,welcher mit einem, von den im Lande bestehenden Universitäten ausgestellten ärztlichenDiplome versehen ist. Die im Gebiete des Landes bis nun zur Ausübung der Praxis be-rechtigten Aerzto werden übrigens in ihrem erworbenen Hechte auch fernerhin belassen.
§. 44. Aerzten, welche ihr Diplom an ausländischen Universitäten erworben haben,kann die Ausübung der ärztlichen Praxis auf ungarischem Gebiete, insoferne die inter-nationalen Vereinbarungen nicht etwa anders verfügen, nur auf Grund der Nostrifikationgestattet werden.
Inwiefern die von Seite der Universitäten der übrigen Königreiche und LänderSr. Majestät ausgestellten Diplome aus einem anderen Gesichtspunkte zu beurtheilen kommen.und inwieferne dieselben in Ungarn als giltig zu betrachten seien, wird auf Grund derEeciprocität durch die beiderseitigen Begierungen festgesetzt.
§. 45. Den Gebrauch des an ausländischen Universitäten erworbenen Titels einesDoctors der Medicin, Chirurgie oder der Pharmacie im Lande, kann die Eegierung vonFall zu Fall auch ohne die obigen Bedingungen gestatten, doch berechtigt diese Erlaubnissnicht zur Ausübung der Praxis in dem betreffenden Fache.
§. 46. Der zur Ausübung der Praxis berechtigte Privatarzt kann sich wo immerniederlassen; er ist jedoch verpflichtet, vor Beginn seiner Praxis sein Diplom der competentenVerwaltungsbehörde zur Einregistrirung und Publicirung vorzuleg-en.
Von dem Zeitpunkte der Vorlage seines Diploms angefangen, ist er insolange, als erder Behörde nicht angezeigt, dass er seine Praxis aufgibt, verpflichtet, den in plötzlicherGefahr schwebenden Kranken die erste ärztliche Hilfe gegen Entlohnung zu leisten.
Von der Verwendung der Aerzte im Falle einer Epidemie handeln die §§. 84 und85 des gegenwärtigen Gesetzes.*)
*) §. 84. Inwiefern die Municipal-, Gemeinde-, Aerarial- und die stabil angestelltonAerzte für die Behandlung der in Folge der Epidemie Erkrankten nicht genügen sollten,kann die Behörde auch Epidemieärzte gegen entsprechende Entlohnung beordern.