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1 (1896)
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Praxis des Sanitätspersonals, Verhältniss zu Ungarn.

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Hofdecret vom 3, December 1793,

P.-G.-S. 3. Bd., Nr. 51, S. 111,betreffend die wechselseitige Anerkennung der an der Pester Universitätund an den deutsch-erbländischen Universitäten ertlieilten Doctorswürden.

Seine Majestät haben die höchste Entschliessung, welche in Ansehungder auf deutsch-erbländischen Universitäten graduirten Aerzte über einen Vortragder ungarischen Hofkanzlei erflossen und der Landesstelle unter dem 25. No-vember v. J. bekannt gemacht worden ist, aufzuheben und folgende Vorschriftzu ertheilen gnädigst geruhet.

Den an der Pester Universität graduirten Doctoren der Arzneikunde undChirurgie ist in allen deutschen Erbländern, sowie wechselseitig denjenigen,welche die Doctorwürde aus diesen Wissenschaften an einer deutsch-erbländischenUniversität erhalten haben, in Ungarn, ohne sich einer neuen strengen Prüfungunterziehen zu müssen, die freie Praxis gestattet.

Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 4. Juni 1892,

Z. 10784,

betreffend die wechselseitige Anerkennung der ärztlichen, pharm a-ceutischen und Hebammendiplome in Oesterreich und in Ungarn.

Aus Anlass eines speciellen Falles, in welchem es sich um die Frageder Anerkennung der Giftigkeit eines von der Lemberger-Hebammenschule aus-gestellten Hebammen-Diplomes in den Ländern der ungarischen Krone handelte,hat das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem k. k. Ministeriumfür Cultus und Unterricht dem kgl. ung. Ministerium für Cultus und Unter-richt über eine diesfällige Anfrage mitgetheilt, dass die in Ungarn diplomirtenHebammen als gesetzlich berechtigt zur Ausübung der Praxis in den im Eeichs-rathe vertretenen Königreichen und Ländern angesehen werden, und hieran dasErsuchen geknüpft, dass auch hinsichtlich der von Universitäten beziehungs-weise Hebammenschulen im diesseitigen Reichsgebiete ausgestellten Hebammen-Diplome in Ungarn ein reciproker Vorgang eingehalten werde.

Diesem Ansinnen entsprechend, hat das gedachte kgl. ung. Ministeriummit der Note vom 10. d. M. Z. 17598, anher mitgetheilt, dass das kgl. ung.Ministerium des Innern unterm 19. April 1. J. Z. 28875, sich damit einver-standen erklärt hat, dass die bezüglich der ärztlichen und Apotheker-Diplome;zwischen den beiden Staaten der Monarchie bestehende Reciprocität auch aufdie Hebammen - Diplome ausgedehnt werde, und dass dementsprechenddie durch die Universitäten und Hebammenschulen der im Reichsrathe ver-tretenen Königreiche und Länder ausgestellten Hebammen-Diplome in allenFällen auch für Ungarn giltig erklärt werden.

Hievon wird die k. k. Statthalterei behufs Verständigung der politischenUnterbehörden in die Kenntniss gesetzt.

Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 5. October

1877, Z. 14028,

betreffend die Anerkennung der an der kgl. ung. Veterinärschule inBudapest ausgestellten thierärztlichen Diplome.

Nachdem sich im Grunde gepflogener Verhandlungen herausgestellt hat,dass die Bestimmungen des mit Allh. Entschliessung vom 22. September 1875sanetionirten Orcanisirangsstatutes der kgl. ungarischen veterinärärztlichen