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E^idenzfülirung über das Sanitätspersonale
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Vorschriften über die in dieser Hinsicht zu führenden Evidenzprotokolle, Standesbücher,Sanitätsmatrikeln, Sanitätskataster etc.
Als Beispiele der Form, in welcher diese Evidenz bei den politischen Behörden ge-führt wird, mögen die einschlägigen Vorschriften für Schlesien und für Krain dienen-*).
Erlass der k. k. schlesischen Landesregierung vom28. März 1891, Z. 1583,
betreffend die Evidenzhaltung des Sanitätspersonales.
Im Interesse einer genauen Evidenzhaltung aller auf die Qualifikationdes Sanitätspersonales, auf dessen jeweilige Verwendung und Dienstesstellung'be-zugnehmenden Momente und der sich nach dieser Richtung ergebenden Ver-änderungen hat sich das Bedürfniss herausgestellt, den derzeit bei den poli-tischen Behörden geführten Standesrollen eine Form zu geben, welche es er-möglicht, dem vorgedachten Zwecke besser zu entsprechen, als es bei den bis-her gebräuchlichen Standestabellen möglich war, welche von nun an nach denbeiliegenden Mustern zu verfassen sind.
Wiewohl sich die Art der Führung derselben aus der Bezeichnung dereinzelnen Colonnen von selbst ergibt, so sei doch in formeller Hinsicht bemerkt,dass bei den von den Städten mit eigenem Statute anzulegenden Tabellen dieersten beiden Eubriken zu entfallen haben, sowie dass jeder einzelnen Sanitäts-person ein genügend breiter Baum zuzuweisen ist, um die bei derselben imLaufe der Zeit sich ergebenden Veränderungen ihrer Verhältnisse aufnehmenzu können.
Dies gilt namentlich von den Aerzten rücksichtlich der wissenschaftlichenFortschritte derselben, sowie ihrer fixen Bestallung und der damit verbundenenBezüge.
In die Rubrik „Fachstudien etc." wird die durch Absolvirung von Operations-cursen, von bacteriologischen Studien, durch das abgelegte Physicatsexamen,durch die zeitweilige Verwendung an Kliniken, sowie durch die Berufung inden Landessanitätsrath u. dgl. begründete besondere Qualification, sowie dieCultivirung eines besonderen Zweiges der medicinischen Wissenschaft (Augen-,Ohrenheilkunde, Geburtshilfe etc.) zum Ausdruck zu bringen sein.
In der Rubrik „fixe Bestallung" ist präcise anzugeben, von wem dieselbeerfolgt, während die Verwendung als Vertrauensarzt von Krankencassen, wenndiese Function nur gegen fallweise Entlohnung stattfindet, in der Rubrik „An-merkung" anzuführen ist: in der Tabelle über das Apotheker-Personale ist dasErgebniss der Tyrocinalpriifung nur bei den nicht diplomirten Assistenten zubemerken.
Em von den Veränderungen in den einem Wechsel unterworfenen Ver-hältnissen der Sanitätspersonen in die Kenntniss zu gelangen und dieselben inden Standestabellen rechtzeitig verzeichnen zu können, haben die politischenBehörden die zur Durchführung einer pünktlichen und genauen Berichterstattungüber alle diese Vorkommnisse erforderlichen Verfügungen zu treffen, wobei andem Grundsatze festzuhalten sein wird, dass die diesfälligen Anzeigen seitensder Sanitätspersonen selbst im Wege der Gemeindevorstände an die k. k. Bezirks-hauptmannschaften, bei den Städten mit eigenem Statute aber direct bei demBürgermeisteramte zu erstatten sind.
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*) Die Eubriken der in Tirol und Vorarlberg eingeführten Standestabellen sindin §. 3 des Statthalterei-Erlasses vom 17. October 1885, Z. 19356, (s. Seite 27) vor-gezeichnet.