Druckschrift 
1 (1896)
Entstehung
Seite
452
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

\J( VVTJ

Ü

452

Evidenzfülirung über das Sanitätspersonale.

fange zu unterziehen. Soll liievon ganz oder zum Tlieile Umgang genommenwerden, so ist unter Auseinandersetzung der dafür sprechenden Gründe von demProfessoren-Collegium Bericht an das Unterrichts-Ministerium zu erstatten unddessen Genehmigung einzuholen.

§. 4. Nach Erfüllung der auferlegten Bedingungen oder nach ertheilterDispens von denselben ist von Seite der Direction der Thierarzneischule unterAusfertigung eines Diploms zu bestätigen, dass dem vom Candidaten an derausländischen Vetorinärschule erworbenen Diplome a) unbedingt oder b) nachErfüllung der vom Professoren-Collegium ihm auferlegten Leistungen dieselbeBerechtigung zuerkannt werde, welche die thierärztlichen Diplome in den imEeichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern haben.

§. 5. Von Inländern, welche nach Vollendung der thierärztlichen Studienim Auslande die strengen Prüfungen an einer österreichischen Thierarzneischuleablegen wollen, ist neben der Erfüllung der im §. 2 angegebenen Bedingungender Nachweis zu fordern, dass sie wenigstens Einen praktischen Jahrgang aneiner vollständigen österreichischen Thierarzneischule zugebracht haben.

Pharmaceuten.

Auf die Nostrifieation ausländischer Magisterdiplome der Pharmaciefindet der Ministerial-Erla ss vom 6. Juni 1850, K.-G.-Bl. Kr. '240, keine Anwendungund bestehen hierüber keine besonderen Bestimmungen. Es wurde aber, jedoch nur bei vor-gelegenem Nachweise der einschlägigen Studien und langjähriger pharmaceutischer Praxisin mehreren Fällen ausnahmsweise gestattet, Gesuchswerber behufs Erlangung einesösterreichischen Magister-Diploms der Pharmacie und des Kechtes, die pharmaceutischePraxis in Oesterreioh auszuüben, zu den pharmaceutischen Rigorosen nach der betreffendenPrüfungsordnung zuzulassen. In solchen Fällen haben sich die Candidaten mit ihrem An-suchen an das Deeanat des philosophischen Professoren-Collegiums jener Universität zuwenden, an der sie die pharmaceutischen Eigorosen ablegen wollen. Das betreffende Diplomist in diesen Fällen den Candidaten erst nach Ausweis der erlangten österreichischen Staats-bürgerschaft auszufolgen.*)

F. Evidenzführung über das Sanitätspersonale.

Gemäss §. 2. lit. a) des Keichs-Sanitätsgesetzes (s. Seite 3) obliegt der Staatsver-waltung die Evidenzhaltung des gesammten Sanitätspersonales**; und dieBeaufsichtigung desselben in ärztlicher Beziehung, sowie die Handhabungder Gesetze über die Ausübung der diesem Personale zukommenden Praxis.

Die Heilärzte sind verpflichtet, vor ihrer Niederlassung zur Praxisausübung der poli-tischen Behörde ihr Diplom vorzuweisen (Hofkanzlei-Deeret vom 24. April 1827, Z. 11840,s. Seite 363), Hebammen haben den Ort, wo sie ihre Praxis ausüben wollen, der politischenBehörde anzuzeigen (Ministerial-Verordming vom 4. Juni 1881, s. Seite 400) und die aufNiederlassung und Praxisausübung des Veterinärpersonals sich beziehenden Urkunden sindvon dem der vorgesetzten politischen Behörde zugewiesenen ldf. Bezirksthierarzte zu prüfen(Ministerial-Verordming vom 21. Juni 1882, §. 6, s. Seite 37).

Durch diese Vorschriften werden die politischen Behörden I. Instanz in die Lage ver-setzt, den jeweiligen Stand des Heil- und thierärztlichen Personals, sowie der Hebammen inihrem Amtsbereiche in Evidenz zu halten und bestehen in einzelnen Verwaltungsgebieten

*) Nach v. Sekweickhard-Thaa, Sammlung der für die österreichischen Universitätengiltigen Gesetze und Verordnungen. Wien 1885.

**)Kraft des der Staatsverwaltung zustehenden Oberaufsichtsrechtes ist das k. k. Mini-sterium des Innern von amtswegen berechtigt, auf die Einhaltung der verschiedenen für dieeinzelnen Kategorien der Aerzte gesetzlich bestehenden Benennungen zu dringen." (Er-kenntniss des k. k. Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1885, Z. 785.)Vergl. Pussnote auf Seite 359.