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Evidenzführung über das Sanitätspersonale,
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Die Ueberwachung dieser Massregel obliegt in letzterem Falle dem Stadt-physicus, sonst dem Bezirksarzte, welcher sich namentlich bei den Inspicirungender Gemeinden, aber auch bei sonstigen dienstlichen Anlässen, welche ihm hiezuGelegenheit geben, von der richtigen Befolgung derselben zu überzeugen habenwird.
Eine jede im Stande der Sanitätspersonen oder rücksichtlich der Ver-hältnisse derselben sich ergebende Veränderung ist unverzüglich anher bekanntzu geben, um die entsprechende Vormerkung in die hieramts zum Zwecke derEvidenzhaltung des gesammten Sanitätspersonales geführte Landesübersicht vor-nehmen zu können.
Zum Zwecke der Anlegung derselben haben die politischen Behörden bislängstens Ende April d. J. eine Abschrift der nach dem neuen Formulare ver-fassten, dem gegenwärtigen Stande des Sanitätspersonales entsprechenden Ta-bellen hieher vorzulegen und derselben auch ein Verzeichniss der in Kranken-anstalten geführten Hausapotheken mit Bekanntgabe des Namens der Anstalt,des Zeitpunktes der Errichtung derselben und des Datums, sowie der Zahl derbehördlichen Genehmigung hiezu beizuschliessen.
Die im Stande der Hausapotheken im Allgemeinen sich jeweilig ergeben-den Aenderungen sind gleichfalls unverweilt zur hierämtlichen Kenntniss zubringen.
Der h. o. die Berichterstattung über die Veränderungen im Stande desSanitätspersonales und über die Hausapotheken regelnde Erlass vom 19. Mai1879, Z. 4123, wird durch die vorstehende Verfügung ausser Kraft gesetzt.
Von dem im Sinne des Vorstehenden Veranlassten ist eine Abschrift hie-her vorzulegen.
Politischer Bezirk:
Aerzte und Wundärzte.
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