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1 (1896)
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Thierärzte. Nostrification ausländiseher Diplome.

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Venezien gebürtigen und daselbst heimatsberechtigten Aerzten und Pharmaceuten,welche durch die Abtretung der lomb.-venezianischen Provinzen italienischeUnterthanen geworden sind, die fortgesetzte Ausübung ihrer Praxis in 0 est er-reich gestattet sei, wogegen auch den österreichischen Staatsangehörigen,welche derzeit die ärztliche Praxis oder das Apothekergewerbe in Italienausüben, das gleiche Recht zugesichert wird.

Diese gegenseitige Concession kommt jedoch denjenigen Oesterreichernin Italien und vice versa denjenigen Italienern in Oesterreich nicht zu Gute,welche erst nach den letzten zwischen den beiden Staaten stattgehabten Terri-torial- Veränderungen die Ausübung der ärztlichen oder pharmaceutischen Praxisin dem Gebiete des anderen Staates zu beginnen gedächten.

Hievon wird die k. k. Statthalterei zur Wissenschaft und Darnachachtungmit dem Beifügen in die Kenntniss gesetzt, dass demgemäss alle etwa be-stehenden beschränkenden Massregeln gegen die Ausübung der ärztlichen undpharmaceutischen Praxis durch Angehörige der lomb.-venezianischen Provinzenzu entfallen haben.

Thierärzte.

Verordnung des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterrichtvom 25. Februar 1872, Z. 13700,

betreffend die Nostrification ausländischer thierzärztlicher Diplome.

§

1. Hat ein In- oder Ausländer an einer Veterinärschule des Auslandesdas thierärzliche Diplom erworben und wünscht er auf Grundlage desselben diethierärztliche Praxis auszuüben, so hat er sich zu diesem Behufe an das Pro-fessoren-Collegium einer österreichischen Thierarzneischule zu wenden und sich beidemselben über seine Studien und den Vorgang bei Erwerbung seines Diplomesauszuweisen.

§. 2. Dasselbe hat sich die Ueberzeugung zu verschaffen, ob der Candidatallen jenen Vorlesungen und praktischen Uebungen und in jener Ausdehnungbeigewohnt habe, wie sie für österreichische Thierarzneisehulen vorgeschriebensind.

§. 3.*) Erscheinen diese Vorbedingungen nicht erfüllt, so wird der Can-didat durch das Professoren-Collegium angewiesen, die wahrgenommenen Ab-gänge durch den Besuch der betreffenden Vorlosungen und Uebungen vorerstzu beheben.

Weist sich der Candidat über die Vorbedingungen vollständig aus, so wirdderselbe in der Regel verpflichtet, sich den strengen Prüfungen, welche zurErlangung des thierärztlichen Diplomes vorgeschrieben sind, in vollem Um-

*) Hinsichtlich der Nostrification ausländischer thierärztlichor Diplome hat das k. k.Ministerium für Cultus und Unterricht mit Erlass vom 26. April 1884, Z. 6391,Weiterhin die Anordnung getroffen:

1. Dass alle in- oder ausländischen Nostrificationswerber für das thierärztlicheDiplom, deren Vorbildung den hierlands vorgeschriebenen Bedingungen nicht entspricht,verhalten werden sollen, sich vorerst der im Ministerial-Erlasse vom 12. Juli 1871, Z. 7377,(.8. oben Seite 415) vorgeschriebenen Aufnahmsprüfung zu unterziehen;

2. dass inländische Nostrificationswerber, welche die erforderliche Vorbildung aus-weisen, im Sinne der Ministerial-Verordnung vom 25. Februar 1872, Z. 13700, gehalten seinsollen, nicht nur einen praktischen Jahrgang an einer vollständigen österreichischen Thier-arzneischule zuzubringen, sondern auch alle theoretischen Vorlesungen des 3. Jahrgangeszu besuchen und sich der Jahresprüfung aus denselben zu unterziehen,

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