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Acrzte. Ausländische Diplome.
in welcher die Gültigkeit ihrer Diplome zur Praxisberechtigung in Oesterreichauf Grund eines dieser Universität im Jahre 1753 ertheilten Privilegiums her-vorgehoben wird, sich ein solches Diplom zu dem Zwecke verschafft hat, umhicdurch das Recht zur ärztlichen Praxis in Oesterreich zu erwerben.
Wenn auch kaum zu besorgen steht, dass eine politische Behörde aufGrund eines solchen Diplomes Jemanden zur Ausübung der ärztlichen Praxiszulassen werde, ist es doch erforderlich, um der Irreführung einzelner Staats-angehörigen, welche etwa solche Diplome sich verschaffen würden, vorzubeugen,im Wege der Presse, insbesondere der amtlichen Landes-Zeitung in Erinnerungzu bringen, dass durch die Erwerbung derartiger Diplome die Praxisberechtigungfür Oesterreich nicht erlangt wird, da nach den gegenwärtig bestehenden Gesetzenund Verordnungen (Erl. d. Min. f. Cultus u. Unterr. v. 6. Juni 1850, R.-G.-Bl.Nr. 240) die ärztliche Praxis in Oesterreich nur auf Grund von Diplomenausgeübt werden kann, welche an inländischen Universitäten erworben wordensind, und dass auf Grund eines ausländischen Diploms die Praxisberechtigungnur dann angesprochen werden 1 ann, wenn sicli der Besitzer eines solchenDiplomes an einer inländischen Universität der Nostrification unterzogen hat.
Von diesem Erlasse sind übrigens die Unterbehörden jedenfalls in dieKenntniss zu setzen.
Hinsichtlich der an den ehemals österreichischen Universitäten im Lombardo-venetianischen König-reiche erworbenen Dijilome wurden folgende Uebergangsbestim-mungen vereinbart:
Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 25. October
1859, Z. 25285.
Das Ministerium des Innern findet im Einvernehmen mit dem k. k. Mi-nisterium für Cultus und Unterricht den im Laufe des Studienjahres 1858/59,dessen Schluss mit dem letzten August anzunehmen ist, von den österreichischenStaatsangehörigen an lombardischon Lehranstalten zurückgelegten medicinischen,chirurgischen, pharmaceutischen, geburtshilflichen und thierärztlichen Studien,und den daselbst bis zum Schlüsse dieses Studienjahres erworbenen Diplomendieselbe Geltung, wie den im Laufe dieser Zeit an österr. medicinischen Lehr-instituten absolvirten Studien und erlangten Diplomen zuzugestehen, und zugestatten, dass alle jene Individuen, welche ihre medicinischen, chirurgischen,pharmaceutischen, geburtshilflichen und thierärztlichen Studien an einer lom-bardischen Lehranstalt bis zum letzten August des Schuljahres 1858/59 durch-gemacht haben, und bis zu diesem Tage von derselben mit einem Diplomebetheilt wurden, wenn dieselben österr. Staatsangehörige und sonst hiezu ge-eignet sind, auf Grund dieser Diplome zur freien Praxis in den k. k. Staatenzugelassen werden.
Gesuche um Bewilligung dieser Praxis in den k. k. Staaten von In-dividuen, welche ihre bezüglichen Diplome an einer Lehranstalt der Lombardieerst nach dem letzten August 1859 erworben haben, sind in specielle Ver-handlung zu nehmen, und zwar auch dann, wenn die Individuen, welche diePraxisbewilligung ansuchen, keine österreichische Staats-Angehörige mehr sind.
Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 5. October
1867, Z. 16390.
Die k. k. österreichische Begierung einerseits und die königl. italienischeRegierung andererseits, sind darin übereingekommen, dass den aus Lombardo-