^^^r*
w rr—cw /
/A 11"% » ■
Aerzte. Nostrification ausländischer Diplome.
449
Verordnung des k. k. Ministers für Cultus und Unterricht
vom 19. März 1896,
R.-G.-B1. Nr. 45,
betreffend die Nostrification der von Frauen im Auslande erworbenen
medicinischen Doctordiplome.
In Ergänzung des Erlasses des Ministeriums für Cultus und Unterriehtvom 6. Juni 1850, Z. 4513, womit provisorische Bestimmungen über dieNostrification ausländischer medicinischer Doctordiplome getroffen wurden, findeich anzuordnen, dass künftig auch Frauen zur Nostrification solcher auslän-discher Doctordiplome zuzulassen sind.
Hiebei sind jedoch nachstehende Bestimmungen zu beobachten.
§. 1. Die Candidatin hat behufs Zulassung zur Nostrification nachzuweisen:
a) die österreichische Staatsbürgerschaft,
b) das zurückgelegte 24. Lebensjahr oder dessen Vollendung in jenemKalenderjahre, in welchem die Nostrification angesucht wird,
c) die erfolgreiche Ablegung der in der Ministerialverordnung vom 21. Sep-tember 1878, Z. 15551 (Ministerial-Verordnungsblatt Nr. 34), respectiveder Ministerialverordnung vom 9. März 1896 Z. 1966, näher bezeichnetenPrüfung (Reifeprüfung) an einem inländischen Staatsgymnasium,
d) eine Studienzeit von 10 Semestern an der medicinischen Pacultät einerausländischen Universität, deren Studieneinrichtungen jenen der öster-reichischen Universitäten im Wesentlichen gleichkommen.
Ausserdem hat die Candidatin nachzuweisen, dass gegen ihr Verhaltenwährend der Studienzeit im Auslande kein Anstand erhoben wurde.
§. 2. Ueber die Zulassung oder Nichtzulassung, sowie über etwaige aus-nahmsweise Gewährung von Erleichterungen oder Begünstigungen hat dasProfessorencollegium der medicinischen Facultät derjenigen Universität, an welcherdie Betreffende die Nostrification anstrebt, Beschluss zu fassen.
Der Beschluss des Professorencollegiums auf Zulassung zur Nostrificationist in jedem einzelnen Falle dem Ministerium für Cultus und Unterricht zurGenehmigung vorzulegen, wobei die etwa zu gewährenden Erleichterungen oderBegünstigungen näher zu motiviren sind.
Gegen den Beschluss auf Nichtzulassung stellt der liecurs an das Mini-sterium für Cultus und Unterricht offen.
§.3. Im Falle der Zulassung hat sich die Candidatin sämmtlichen (prak-tischen, wie theoretischen) strengen Prüfungen mit Ausschluss der naturhistorischenVorprüfungen zu unterziehen.
Die Anforderungen, welche bei jedem einzelnen Prüfungsacte zu stellensind, haben jenen an männliche Candidaten vollkommen gleich zu sein.
§. 4. Hat die Candidatin diesen Anforderungen entsprochen, so ist die-selbe zu promoviren und ihr das Diplom auszufolgen.
§. 5. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 17. März 1885,
Z. 20091,
betreffend die medicinischen Doctordiplome der Universität in Camerino.
Es ist der Fall vorgekommen, dass ein österreichischer Staatsangehöriger,irregeleitet durch eine von der Universität Camerino verbreitete Kundmachung,
Daimer, Sanitätsgesetze. 29
.-.,.. . .■. ■■■: ■ ■: V :■-■::.■ , ' '■' #^Xr>W*feMä