Druckschrift 
1 (1896)
Entstehung
Seite
448
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

Jt vv^

448

Aerzte. Nostrification ausländischer Diplome.

fessoren-Collegium Bericht an das Unterrichtsministerium zu erstatten und dessenGenehmigung einzuholen.

Dies wird in Wien und Prag auch dann insbesondere zu geschehen haben,wenn über die Frage, ob und welche Erleichterungen den Candidaten zu er-theilen seien, zwischen dem Professoren- und Doctorencollegium eine Meinungs-verschiedenheit obwaltet.

§. 4. Nach Erfüllung der auferlegten Bedingungen oder nach crtheilterDispens von denselben ist von Seite des Universitätsrectors ohne Vornahmeeines Promotions-Actes und ohne Ausfertigung eines Diploms zu bestätigen, dassseinem an der auswärtigen Universität erworbenen Diplome a) unbedingt oderb) nach Erfüllung der von der betreffenden österreichische Facultät ihm auferlegtemLeistungen dieselbe akademische Berechtigung zuerkannt werde, welche dieDiplome dieser Facultät in Oesterreich haben.

§. 5. Insolange die medicinisch-chirurgischen Doctoratsprüfungen in Oester-reich zugleich Staatsprüfungen sind und das hierüber ausgestellte Diplom dieBerechtigung zur Praxis gibt, kann einem von einer auswärtigen Universitäterworbenen Doctorsdiplome nicht dieselbe Wirkung eingeräumt werden, welchedem an einer österreichischen Universität erworbenen zukommt, sondern derCompetent hat sich in der Regel denselben Bedingungen zu unterwerfen,welche der inländische Doctorats-Candidat zu erfüllen hat, ist sohin förmlichzu promoviren und erhält ein eigenes Diplom der betreffenden österr. Universität.

§. 6. In Ansehung der solchen Candidaten allenfalls zu gewährenden Er-leichterungen und des Verfahrens bei dieser Angelegenheit ist sich im Allge-meinen nach den Bestimmungen der vorigen Paragraphe zu benehmen.

§. 7. Wird ein Professor von einer auswärtigen Universität an eine österr.Hochschule zu einer Professur berufen, für welche das Doctorat als Bedingunggesetzlich oder herkömmlich gefordert wird, so gilt ihm sein an einer auswär-tigen Hochschule erworbenes Doctorat unbedingt in dieser Beziehung ebenso,als ob er dasselbe an einer österr. Universität erworben hätte.

Erlass des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht voiu0. April 1875, Z. 3524,

betreffend die Frage, ob die Nostrification eines ausländischen Doctoren-Diplomes an die Erwerbung der Österreich. Staatsbürgerschaft geknüpft sei.

Aus Anlass einer vom medicinischen Professoren-Collegium in.....

gestellten Anfrage, ob die Nostrification eines ausländischen Doctoren-Diplomsan die Erwerbung der Österreich. Staatsbürgerschaft geknüpft sei, wird bemerkt,dass im Sinne des Unterr.-Min.-Erl. v. 24. September 1854, Z. 13567, dasösterreichische Doctoren-Diplom an diejenigen Nostrificationswerber, welche sichüber die erworbene Österreich. Staatsbürgerschaft nicht auszuweisen vermögen,nur gegen einen vorläufigen Revers auszufolgen ist, in welchem sie zu er-klären haben, dass sie die ärztliche Praxis ohne Erfüllung der gesetzlichenBedingungen und Genehmigung des Ministeriums des Innern nicht ausübenwerden.