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1 (1896)
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Aerzte, Nostrifikation ausländischer Diplome.

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strengen Prüfungen zugelassen werden und ein Doctor-Diplom erlangen dürfen,jedoch sei in diese Diplome einzuschalten, dass dieselben dem Besitzer keinKecht ertheilen, in den österr. Staaten sich anzusiedeln, um die medicinischePraxis auszuüben oder die Uebung der Advocatie anzusprechen u. zw. mit demausdrücklichen Beisatze,weil er an keiner österr. Lehranstalt die philosophi-schen Studien sich eigen machte 2 .

Nachdem gegenwärtig durch die Allh. sanetionirten Studienordnungen vom1. und 8. October 1850 (R.-G.-Bl. Z. 370 und 480) die philosophischen Jahr-gänge, wie sie früher als propädeutische bestanden, aufgehört und der Eintrittin Eacultäts-Studien von anderen, allgemein giltigen Bedingungen abhängig ge-macht worden ist, so fällt die Anwendung jener beschränkenden Clausel zu-gleich mit der erwähnten Motivirung hinweg. Es ergeht demnach nach diesfallsgepflogenem Einvernehmen mit den k. k. Ministerien des Innern und der Justizan den . . . der Auftrag, in Hinkunft die juridischen oder medicinischenD octor-Diplome für Ausländer ohne die erwähnten früher vor-geschriebenen Beisätze auszufertigen, doch ist an solche Aus-länder, welche an Österreich. Universitäten zu Doctoren derMedicin promovirt werden, das Doctor-Diplom nur gegen einen vor-läufig ausgestellten Revers auszufolgen, in welchem sie zu erklärenhaben, dass sie die Praxis in Oesterreich ohne frühere Erfüllung dergesetzlichen Bedingungen und Genehmigung dos Ministeriums desInnern nicht ausüben werden.

Erlass des k. k. Uiiterrichts-Miiiisteriums vom 6. Juni 1850,

E.-G.-Bl. Nr. 240,betreffend die Geltung der Doctor-Diplome für den Umfang der öster-reichischen Monarchie.

Ueber die angeregte Frage, unter welchen Bedingungen ein In- oder Aus-länder, welcher an einer auswärtigen Universität den Doctors-Grad erworbenhat, auf Grundlage desselben in den Besitz derjenigen akademischen Berech-tigung gelangen kann, welche den Doctoren einer österreichischen Universitätzukommt, werden folgende provisorische Bestimmungen getroffen.

§. 1. Hat ein In- oder Ausländer an einer auswärtigen Universität dastheologische, juridische oder philosophische Doctorat erworben und wünscht erauf Grundlage desselben an einer österreichischen Universität diejenige Stellung ein-zunehmen, welche der von ihr verliehene Doctor-Grad ertheilt (Nostrification),so hat er sich zu diesem Bohufe an das betreffende Profossoren-Collegium zuwenden und sich bei demselben über seine Vor- und Universitätsstudien undüber den Vorgang bei Erwerbung seines Diplomes auszuweisen.

§. 2. Dieses hat zu beurtheilen, ob er in der ersten Beziehung den fürdie Erwerbung des österreichischen Doctorates bestehenden Anordnungen über dieDauer und Verwendung der Universitätszeit in einer dem Zwecke genügenden "W eiseentsprochen und dann in Wien und Prag nach gepflogenem Einvernehmen mitden betreffenden Doctoren-Collegien die Bedingungen zu bestimmen, von derenErfüllung es die Gewährung seines Gesuches abhängig macht.

§. 3. Der Bewerber kann angewiesen werden, sich den strengen Prüfungenin den übrigen, für das österreichische Doctorat vorgeschriebenen Vorbedingungenzu unterziehen. Soll hievon ganz oder zum Theile Umgang genommen werden,so ist unter Auseinandersetzung der dafür sprechenden Gründe von dem Pro-

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