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Aerzte. Nostrification ausländischer Diplome.
schaffen, dass die öffentlichen Apotheken nur von solchen Magistern der Phar-macie geleitet werden, welche hiezu die Berechtigung erlangt haben.
Von jeder über die vollstreckte fünfjährige Servirzeit und über die erlangteBerechtigung zur selbständigen Leitung einer öffentlichen Apotheke ertheiltenBestätigung ist im Sinne des Punktes V des h. o. Erlasses vom 13. December1888, Z. 20604,*) behufs Verlautbarung im Amtsblatte „Das österreichischeSanitätswesen" sofort und in der im erwähnten Erlasse bezeichneten Weise imkürzesten Wege unter Angabe des Vor- und Zunamens des betreffenden Magi-sters, des Datums und Ursprungs des Diploms anher die Mittheilung zu machen.
Die politischen Behörden I. Instanz haben alljährlich im Laufe des Mo-nates Jänner ein Verzeichniss der gedachten, im abgelaufenen Jahre vollzogenenBestätigungen der erlangten Befugniss zur selbständigen Apothekenführung derpolit. Landesbehörde vorzulegen, welche Verzeichnisse sodann dem Ministeriumdes Innern einzusenden sind.
Die Vorschriften, welche die praktische Ausübung' des pharmaceutischen Berufesund die Berufspflichten betreffen, sind im IV. und V. Abschnitte enthalten.
E. Ausländer. Nostrifikation ausländischer Diplome.
Aerzte.
In Betracht kommen einerseits die Erwerbung des medicinisehen Doctorgrades anösterreichischen Universitäten durch Ausländer, andererseits aber die Nostrifikation der vonIn- oder Ausländern an ausländischen Universitäten erlangten Diplome.
Mit der Allh. Entschliessung v. 19. Jänner 1819 wurde gestattet, dass Ausländer,welche an einer österreichischen Lehranstalt die philosophischen Studien sich nicht eigenmachten, unter folgenden Bedingungen aus dem Studium der Heilkunde zu den strengenPrüfungen zugelassen werden:
1. „dass sie sich ausweisen, die philosophischen Studien im Auslande sich eigen ge-macht zu haben;
2. dass sie sich bei der Besuchung der sämmtlichen Zweige des heilkundigen Studiumsallen Anordnungen fügen, welche für die ordentlichen Schüler vorgeschrieben sind."
In den diesfalls auszustellenden Diplomen „war aber stets einzuschalten, dass dieselbendem Besitzer des Diploms kein Becht ertheilen, in den österreichischen Staaten sich anzu-siedeln und die medicinische Praxis auszuüben".
Wenn Fremde das Becht zur Ausübung der medicinisehen Praxis in den k. k. Erb-staaten erlangen wollen, haben sie sich allen jenen Vorschriften zu unterziehen, welche fürdie k k. Unterthanen bestehen. (Studien-Hof c ommissions-De cret vom 30. Jänner1819, Z. 598, P.-G.-S. 47. Bd. Nr. 16, S. 24.)
Nach Allh. Entschliessung vom 5. Jänner 1839 wurde bestimmt, dass jene Ausländer,welche ihre Facultäts-Studien genau ebenso, wie es für die k. k. Unterthanen vorgeschriebenist, an den österreichischen Lehranstalten zurücklegen, wenn sie als k. k. Unterthanenaufgenommen worden sind, in ganz gleiche Rechte treten, wie sie dieübrigen k. k. Unterthanen geniessen, und ihnen sonach auch gleiche Diplome, wieden übrigen k. k. Unterthanen auszustellen sind. (Studien-Hof commissions-Decretvom 12. Jänner 1839 Z. HO.)
Erlass des k. k. Uiiterriclits-Miiiisteriums vom 34. September
1854, Z. 13567,
betreffend die Doctor-Diplome für Ausländer.
Die Allh. Entschliessung vom. 19. Jänner 1819 (St. H. C. I). vom 30.Jänner 1819 Z. 598, setzte fest, dass Ausländer, welche an einer österr. Lehr-anstalt die philosophischen Studien nicht absolvirten, an allen k. k. Universi-täten aus den Studien der Rechtswissenschaften und der Heilkunde zu den
*) S. Seite 48.