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Pharmaceulisches Personale. Servirzeit.
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haft beobachten werden, sowie dass Sie sich von diesen Ihren Pflichten*) nie-mals durch wie immer geartete Rücksichten abwendig machen lassen wollen.
Bekräftigen Sie durch diesen Handschlag, dass Sie dieser Ihrer Pflichtenstets eingedenk sein werden.
Ich überreiche Ihnen somit das Diplom eines Magisters der Pharmacie.
Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 7. April 1892,
Z. 5889,
betreffend die amtliche Bestätigung der von Magistern der Pharmacievollstreckten fünfjährigen Servirzeit und die Evidenzführung hierüber.
Mit dem Erlasse des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom13. Februar d. J., Z. 27295 ex 1891, wurde der k. k. Statthaltern das auchim Verordnungsblatte des gedachten Ministeriums zur allgemeinen Kenntnissgebrachte Formulare für die den Magistern der Pharmacie nach Massgabe derpharmaceutischen Studien- und Prüfungs-Ordnung vom 16. December 1889,R.-Gr.-Bl. Nr. 200, seitens der inländischen Universitäten auszustellende Diplommitgetheilt.
Aus diesem Anlasse findet sich das Ministerium des Innern bestimmt,ausdrücklich in Erinnerung zu bringen, dass im Grunde der hierortigen Ver-ordnung vom 9. Mai 1890, R.-G.-Bl. Nr. 81, die pharmaceutischen Magister-Diplome nicht mehr die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Apo-thekerberufes verleihen, sondern lediglich die zur Erwerbung des erlangten phar-maceutischen Magistergrades vorgeschriebene wissenschaftliche Qualificationbescheinigen, und dass für die Erlangung der Berechtigung zur selbständigenLeitung einer öffentlichen Apotheke der Nachweis einer nach erworbenem Magi-stergrade vollstreckten wenigstens fünfjährigen Servirzeit, insoweit die in dembezogenen Erlasse bezeichneten Begünstigungen nicht zutreffen, erbracht werdenmuss.
Die k. k. . . . wird daher beauftragt, bei Intimirung des Formulares derneuen pharmaceutischen Magisterdiplome, welches demnächst auch in der "Wochen-schrift „Das österreichische Sanitätswesen" veröffentlicht wird, alle unterstehen-den politischen Behörden zur genauesten Beachtung und Befolgung der, hin-sichtlich des bei der Bestätigung der vollstreckten fünfjährigen Servirzeit ein-zuhaltenden Vorgehens in der vorcitirten h. o. Verordnung, specicll im P. 8derselben enthaltenen Vorschriften anzuweisen.
Die den politischen Behörden 1. Instanz zugetheilten Amtsärzte haben einbesonderes Verzeichniss jener Pharmaceuten, welchen die nach erlangtem Magi-sterdiplome vollstreckte fünfjährige Servirzeit auf dem Diplome bestätigt wurde,zu führen und in diesem Verzeichnisse: Vor- und Zuname, Geburts- und Heimats-ort, Geburtsjahr, Ort und Datum der abgelegten Tyrocinalprüfung, die Univer-sität, an welcher das Fach-Studium zurückgelegt und das Diplom erworbenwurde, das Datum des letzteren, endlich Ort und Dauer der Servirzeit, Datumund Geschäftszahl der amtlichen Bestätigung über letztere ersichtlich zu machen.
Weiterhin ist es Pflicht der Amtsärzte, bei ihren periodischen Bereisungen,sowie bei anderen sich ergebenden Anlässen sich die Ueberzeugung zu ver-
*) Die Pflichten des pharmaceutischen Personals bei der praktischen Ausübung desBerufs in den öffentlichen Apotheken sind theils in der Instruction für Apotheker, und inden Apotheker-Gremial-Ordnungen, theils in Specialvorschriften enthalten, gewisse Vernach-lässigungen der Berufsobliegenheiten werden nach den Strafgesetz-Bestimmungen geahndet.Die bezüglichen Vorschriften sind in den Abschnitten „Apotheken" und „Arzneimittel" ab-gedruckt.
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